Governance

Als eine der Lehren aus der Finanzmarktkrise 2007/2008 werden mit Artikel 88 bis 96 CRD höhere Anforderungen an die Unternehmensführung und -kontrolle gestellt. Diese Anforderungen wurden mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz aus dem Jahr 2013 sowie mit dem Risikoreduzierungsgesetz aus dem Jahr 2020 für Mitglieder der Geschäftsleitung in § 25c KWG und für Mitglieder des Aufsichtsorgans in § 25d KWG in deutsches Recht umgesetzt. Hierbei wurden auch die Anforderungen aus den damals gültigen EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen sowie die EBA-Leitlinien zur internen Governance berücksichtigt. Seit dem 31. Dezember 2021 gelten die überarbeiteten EBA-Leitlinien zur internen Governance. Die Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen wurden von der EBA gemeinsam mit der ESMA überarbeitet und gelten als gemeinsame Leitlinien ebenfalls seit dem 31. Dezember 2021.

Die deutsche Umsetzung trägt dem hier bestehenden dualistischen System Rechnung, wonach jeweils Unternehmensführung und -kontrolle von zwei separaten Organen ausgeübt wird. Die konkretisierten Voraussetzungen für Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsorgans sind, dass diese fachlich geeignet bzw. sachkundig und zuverlässig sein müssen sowie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen können. Auch wird die zulässige Anzahl von Mandaten, die ein Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Aufsichtsorgans innehaben darf, begrenzt. Zudem müssen Institute abhängig von ihrer Größe, internen Organisation und Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäfte Ausschüsse einrichten, die das Aufsichtsorgan bei seiner Aufgabenwahrnehmung unterstützen. Darüber hinaus haben Institute von erheblicher Bedeutung zwingend einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen Vergütungskontrollausschuss einzurichten. Institute sind von erheblicher Bedeutung, wenn ihre Bilanzsumme in den letzten drei Jahren mindestens 15 Mrd. Euro erreicht hat oder sie direkt von der EZB beaufsichtigt werden oder als potenziell systemgefährdend eingestuft wurden.

Anzeigen sind mit den Formularen zu erstatten, die den Merkblättern und der Anzeigenverordnung angefügt sind. Jeweils ein Exemplar ist bei der BaFin und ein weiteres bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die BaFin und die EZB bieten auch die Möglichkeit an, schriftformersetzende elektronische Dokumente zu übermitteln. Die BaFin unterrichtet die EZB über die angezeigten Änderungen bei bedeutenden Instituten im Sinne der SSM-Verordnung, wenn diese nicht auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Die EZB hat am 15. Juni 2022 den neuen Fit and Proper Fragebogen im IMAS-Portal freigeschaltet.

Gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung – AnzV) haben ab dem 1. Juli 2023 alle Unternehmen, für die nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde gilt, das IMAS-Portal der EZB für Anzeigen von Geschäftsleitern und Mitgliedern von Aufsichtsorganen zu verwenden.

Unternehmen unter BaFin-Aufsicht können Anzeigen unter Verwendung der Formulare gemäß der AnzV oder über das MVP-Portal der BaFin einreichen.

Bei Nutzung des IMAS-Portal oder des MVP-Portal ist eine parallele Anzeige an die Deutsche Bundesbank und die BaFin mittels der Formulare der AnzV entbehrlich.