Eignungsprüfung
Eignungsprüfung
Wer in Deutschland als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgans eines beaufsichtigten Instituts oder Unternehmens tätig sein will, muss fachlich geeignet beziehungsweise sachkundig sowie persönlich zuverlässig sein. Zudem muss der Wahrnehmung der Aufgaben ausreichend Zeit gewidmet werden.
Diese spezifischen und umfangreichen Eignungsanforderungen werden zusammxenfassend auch als „Fit and Proper (FAP)“-Anforderungen bezeichnet. Ihre Einhaltung wird von den Aufsichtsbehörden sowohl bei erstmaliger Ernennung wie auch fortlaufend überprüft.
Damit wird der besonderen Bedeutung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans für die Unternehmensführung und Kontrolle der Institute und Unternehmen Rechnung getragen.
Die Anforderungen richten sich unter anderem an:
- nach dem Kreditwesengesetz (KWG) beaufsichtigte Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute,
- nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) beaufsichtigte Zahlungs- und E-Geld-Institute,
- nach dem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) beaufsichtigte Wertpapierinstitute.
Anzeigen zu Personen nach dem KWG
Institute beziehungsweise (gemischte) Finanzholdinggesellschaften haben gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 sowie Abs. 3a S. 1 Nr. 1 und 4 KWG die Absicht der Bestellung von neuen Mitgliedern in der Geschäftsleitung, die Bestellung von Mitgliedern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie relevante Änderungen hinsichtlich deren Eignung und zeitlichen Verfügbarkeit und das Ausscheiden dieser Personen unverzüglich den Aufsichtsbehörden und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
- Anzeigen zur Absicht der Bestellung einer Person sind von Unternehmen unter BaFin-Aufsicht unter Verwendung der Formulare gemäß der AnzV bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank oder über das MVP-Portal der BaFin sowie von Instituten unter direkter EZB-Aufsicht bei der EZB über das IMAS-Portal der EZB einzureichen. Bei Nutzung des MVP-Portals bzw. IMAS Portals ist eine parallele Anzeige mittels der Formulare der AnzV an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank entbehrlich.
- Anzeigen zum Vollzug, zu Änderungen, zu Nebentätigkeiten und dem Ausscheiden sind mittels der Formulare gemäß der AnzV unverändert bei der BaFin bzw. EZB und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
- Anzeigen von Verlängerungen bestehender Mandate durch Wiederwahl von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind nicht erforderlich. Anzeigen von Verlängerungen zeitlich befristeter Bestellungen von Geschäftsleitern können formfrei erfolgen.
Besetzung von Schlüsselfunktionen in Instituten
Nach dem KWG beaufsichtigte Institute haben ihre angemessene personelle Ausstattung sicherzustellen. Hierunter fällt auch die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung des Instituts haben. Sie sind weder Geschäftsleiter noch Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
Es liegt in der Verantwortung der Institute sicherzustellen, dass Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit zuverlässig und fachlich geeignet sind. Mit der Umsetzung neuer europäischer Vorgaben aus dem sog. „Bankenpaket“ (Richtlinie (EU) 2024/1619) werden zukünftig auch bestimmte Inhaber von Schlüsselfunktionen (die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen) in großen Instituten und Unternehmen von den aufsichtlichen Eignungsprüfungen erfasst.
Zugang zum FAP-Fragebogen im IMAS-Portal und zum MVP-Portal
Anzeigenverordnung
Merkblätter der BaFin
Erläuterungen zu persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Organmitglieder nach KWG, Hinweise zum anzeigepflichtigen Personenkreis und Checklisten zu einzureichenden Unterlagen