Inhaberkontrollverfahren gemäß § 2c Kreditwesengesetz Informationen zur Datenverarbeitung
Die Deutsche Bundesbank verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören auch die Daten, die die Deutsche Bundesbank über Sie erhoben hat. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und ihrer Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachzukommen, informiert Sie die Deutsche Bundesbank wie folgt:
1. Kontaktadresse
Deutsche Bundesbank
Wilhelm-Epstein-Straße 14
60431 Frankfurt am Main
Postfach 10 06 02
60006 Frankfurt am Main
Telefon: 069 9566-0
Fax: 069 9566-3077
E-Mail: info@bundesbank.de
2. Verarbeitungszweck
Genehmigung des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut. Beurteilung der Zuverlässigkeit neu bestellter gesetzlich oder satzungsmäßig bestellter Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter.
3. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung
§ 2c Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung.
4. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
Bei den Sie betreffenden personenbezogenen Daten handelt es sich um Daten zu:
Namen, Adressdaten, Kontaktdaten, Lebensläufe, Angaben zur Zuverlässigkeit des Erwerbers bzw. seines gesetzlichen Vertreters – falls der Erwerber eine juristische Person ist – oder bei einer Personenhandelsgesellschaft der persönlich haftenden Gesellschafter sowie der künftigen Geschäftsleiter, Angaben zur fachlichen Geeignetheit künftiger Geschäftsleiter, Nachweis über die Identität, Angaben über geschäftliche Aktivitäten, Angaben über die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, Angaben über Beteiligungsverhältnisse, Konzernzugehörigkeit sowie über sonstige Einflussmöglichkeiten, Angaben über die Erwerbsinteressen, Angaben über die Finanzlage und die Bonität, Geschäftsplan, Angaben über die Strategie, Angaben über Pläne.
5. Absicht, die personenbezogenen Daten an Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln
Es besteht keine Absicht Ihre Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
6. Empfänger der Daten
Ihre Daten werden innerhalb der Deutschen Bundesbank von den zuständigen Beschäftigten verarbeitet. Ferner werden die Daten im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Aufsichtstätigkeit an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bzw. die Europäische Zentralbank (EZB) übermittelt.
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
10 Jahre
8. Ihre Betroffenenrechte
Grundsätzlich haben Sie als betroffene Person das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) und das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DSGVO). Weiterhin haben Sie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
9. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (inklusive Profiling)
Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.
10. Quelle der personenbezogenen Daten
Soweit die Angaben nicht vom Ihnen, als Antragssteller, erhoben worden sind, ist die Datenquelle das meldende Institut oder eine vertretungsberechtigte Person.
11. Grundlage für die Bereitstellung Ihrer Daten und Folgen für die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten
§ 2c KWG in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung.
Die schriftliche Anzeige gem. § 2c KWG i.V.m. der Inhaberkontrollverordnung ist verpflichtend im Falle der Erwerbsabsicht einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut ggü. der BaFin und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Die Informationen sind zur Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs der bedeutenden Beteiligung erforderlich. Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden kann (§ 56 Absatz 2 Nr. 1a, Absatz 6 Nr. 1 KWG). Eine nicht den Anforderungen entsprechende Anzeige kann außerdem zur Untersagung des beabsichtigten Erwerbs führen (siehe § 2c Absatz 1a Satz 2 KWG) bzw. im Falle eines bereits vollzogenen Erwerbs zur Untersagung der Ausübung der Stimmrechte, zu Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Anteile, zur Bestellung eines Treuhänders sowie zur Anordnung der Veräußerung der Anteile führen (siehe § 2c Absatz 2 KWG).