Groß- und Millionenkreditmeldewesen Informationen zur Datenverarbeitung
Die Deutsche Bundesbank verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören auch die Daten, die die Deutsche Bundesbank über Sie erhoben hat. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und ihrer Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachzukommen, informiert Sie die Deutsche Bundesbank wie folgt:
1. Kontaktadresse
Deutsche Bundesbank
Wilhelm-Epstein-Straße 14
60431 Frankfurt am Main
Postfach 10 06 02
60006 Frankfurt am Main
Telefon: 069 9566-0
Fax: 069 9566-3077
E-Mail: info@bundesbank.de
2. Verarbeitungszweck
Einblick in die und Analyse der an natürliche Personen gewährten Kredite, die von der Anzeigepflicht nach Artikel 394 CRR oder nach § 14 KWG unterliegenden Instituten und Unternehmen der Deutschen Bundesbank zu melden sind.
3. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 39 und 394 CRR, §§ 14 und 19 KWG, Groß- und Millionenkreditverordnung sowie ITS on Supervisory Reporting Large Exposures.
4. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
Bei den Sie betreffenden personenbezogenen Daten handelt es sich um Daten zu:
Namen, Wohnort, Geburtsdatum, Beruf, ggf. Angaben über Beteiligungsverhältnisse bzw. Zugehörigkeit zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 KWG bzw. einer Gruppe verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 1 Nr. 39 CRR oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einem Gemeinschaftskonto, Kreditvolumen gem. § 19 Absatz 1 KWG eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmereinheit, ggf. Art der verwendeten Besicherung/Absicherung, ggf. Steuernummer.
5. Absicht, die personenbezogenen Daten an Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln
Es besteht keine Absicht Ihre Daten zu Millionenkrediten (§ 14 KWG) an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln. Daten zu Großkrediten (Artikel 394 CRR) werden ausschließlich an die Europäische Zentralbank (EZB) und die European Banking Authority (EBA) weitergegeben.
6. Empfänger der Daten
Ihre Daten werden innerhalb der Deutschen Bundesbank von den zuständigen Beschäftigten verarbeitet. Ferner werden die Daten im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Aufsichtstätigkeit an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bzw. die EZB und die EBA übermittelt. Die in das Meldeverfahren einbezogenen Kreditgeber werden nach § 14 Absatz 2 KWG über die Verschuldung ihrer gemeldeten Kunden informiert.
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
bis zu 20 Jahre
8. Ihre Betroffenenrechte
Grundsätzlich haben Sie als betroffene Person das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) und das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DSGVO). Weiterhin haben Sie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
9. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (inklusive Profiling)
Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.
10. Quelle der personenbezogenen Daten
Die Datenquelle ist das der Meldepflicht nach § 14 KWG bzw. Artikel 394 CRR unterliegende Institut bzw. Unternehmen.
11. Grundlage für die Bereitstellung Ihrer Daten und Folgen für die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 39 und 394 CRR, §§ 14 und 19 KWG, Groß- und Millionenkreditverordnung sowie ITS on Supervisory Reporting Large Exposures. Die Angaben sind verpflichtend. Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die bei der Verletzung der Großkreditmeldevorschriften mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro (§ 56 Absatz 5 Nr. 16, Absatz 6 Nr. 1 KWG) bzw. bei der Verletzung der Millionenkreditvorschriften mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro (§ 56 Absatz 2 Nr. 1d, Absatz 6 Nr. 4 KWG) geahndet werden kann.