Zusammenarbeit mit der BaFin
An der Bankenaufsicht sind in Deutschland neben der Bundesbank auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Wirtschaftsprüfer und Prüfungseinrichtungen der Bankenverbände beteiligt. Seit November 2014 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im einheitlichen Aufsichtsmechanismus als Bankaufsichtsbehörde hinzugekommen, die die ihr in diesem Zusammenhang übertragenen Aufgaben grundsätzlich für alle Institute im Euroraum ausübt. Dazu gehören in Deutschland alle Kreditinstitute, die sowohl das Kredit- als auch das Einlagengeschäft betreiben, im Wesentlichen also die Universalbanken.
Die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute ist gesetzlich in § 7 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) geregelt. Danach ist die Bundesbank für den ganz überwiegenden Teil der operativen Bankenaufsicht zuständig, nämlich die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen. Ergänzend hierzu erlässt der Gesetzgeber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KWG Richtlinien der BaFin zur laufenden Aufsicht im Einvernehmen mit der Bundesbank. Damit soll eine einheitliche, qualitativ hochwertige Bankenaufsicht sowie eine transparente und möglichst präzise Abgrenzung der Aufgaben sichergestellt werden.
Außerdem arbeitet die Bundesbank an der Entwicklung internationaler Regelwerke, wie beispielsweise Basel III mit und beteiligt sich an internationalen Kooperationen auf dem Gebiet der Aufsicht, auch im Rahmen von Aufsichtskollegien (Colleges). Darüber hinaus spielt die Bundesbank auch im Krisenmanagement eine bedeutsame Rolle. Somit ist die deutsche Notenbank an praktisch allen Bereichen der Bankenaufsicht beteiligt.
Auf nationaler Ebene kommt der BaFin für ihren Bereich der Bankenaufsicht im Wesentlichen die hoheitsrechtlichen Aufgaben zu. Das betrifft alle Rechtsakte, im Einzelfall aber auch den Erlass allgemeiner Regelungen – soweit beides nicht der EZB zusteht. In die Verantwortung der EZB hinsichtlich aller Einlagenkreditinstitute sind die Zulassungsentscheidungen und die Entscheidungen über qualifizierte Beteiligungen übergegangen.