Gesamtchronik der geldpolitischen Beschlüsse ab 2015

2015

22. Januar 2015

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) beschließt ein erweitertes Ankaufprogramm für Vermögenswerte (expanded Asset Purchase Programme, APP), in dessen Rahmen zusätzlich zu den gedeckten Schuldverschreibungen und Asset Backed Securities aus den beiden bereits bestehenden Ankaufprogrammen auch Staatsanleihen der Euro-Länder sowie Anleihen staatlicher Agenturen mit Förderauftrag (Agencies) und Anleihen supranationaler europäischer Institutionen gekauft werden. Die Ankäufe mit einem monatlichen Gesamtvolumen von 60 Mrd € sollen im März 2015 beginnen, und es ist beabsichtigt, die Käufe bis September 2016 durchzuführen, in jedem Fall aber bis der EZB-Rat eine nachhaltige Anpassung des Inflationspfades sieht, die konsistent mit dem Ziel einer Inflationsrate von nahe, aber unter 2 % über die mittlere Frist ist. Außerdem wird für 80 % der Käufe die Risikoteilung unter den Notenbanken des Eurosystems ausgeschlossen.

Zudem wird beschlossen, dass die weiteren gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG) ohne den bisherigen Aufschlag von 10 Basispunkten zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Hauptrefinanzierungssatz abgewickelt werden.

4. Februar 2015

Der EZB-Rat beschließt, die Aussetzung der Mindestbonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, welche vom griechischen Staat begeben oder garantiert wurden, mit Wirkung vom 11. Februar 2015 aufzuheben.

19. März 2015

Das dritte der acht im Juni 2014 beschlossenen GLRG wird zugeteilt: 143 Banken leihen sich 97,8 Mrd €.

18. Juni 2015

Das vierte der acht GLRG wird zugeteilt: 128 Banken leihen sich 73,8 Mrd €.

3. September 2015

Im Rahmen der bereits zu Programmbeginn angekündigten Überprüfung nach Ablauf der ersten sechs Ankaufmonate beschließt der EZB-Rat eine Anhebung der Obergrenze für Ankäufe einzelner Wertpapiere des öffentlichen Sektors von ursprünglich 25 % auf 33 % der Emission. Dabei ist für jede einzelne Emission sicherzustellen, dass das Eurosystem eine Sperrminorität vermeidet – in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, bleibt die Ankaufobergrenze bei 25 %.

23. September 2015

Der EZB-Rat erhöht den Anteil der Käufe im Rahmen des ABS-Kaufprogramms (ABSPP), der durch nationale Zentralbanken durchgeführt werden soll, wodurch künftig weniger Käufe durch externe Dienstleister durchgeführt werden. Die Banque de France und die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique sollen diese Ankäufe als Asset Manager des Eurosystems durchführen. Im Zuge dessen übernimmt die Banque de France Käufe in zusätzlichen Jurisdiktionen. Zusätzlich hat der Rat entschieden, die Verträge mit zwei externen Asset Managern zu verlängern. Das Eurosystem führt weiterhin im Vorfeld jeder Transaktion die Kaufpreis- und Due-Diligence-Prüfung durch.

24. September 2015

Das fünfte der acht GLRG wird zugeteilt: 88 Banken leihen sich 15,5 Mrd €.

3. Dezember 2015

Der EZB-Rat senkt den Einlagesatz ab dem 9. Dezember 2015 um 10 Basispunkte auf ‑0,30 %. Die Zinssätze für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die Spitzenrefinanzierungsfazilität bleiben unverändert und liegen weiterhin bei 0,05 % beziehungsweise 0,30 %.

Des Weiteren verlängerte der Rat das Programm für den Ankauf von Vermögenswerten (APP) um sechs Monate. Es ist beabsichtigt, die monatlichen Ankäufe in Höhe von 60 Mrd € bis März 2017 oder falls nötig darüber hinaus durchzuführen, in jedem Fall aber bis der EZB-Rat eine nachhaltige Anpassung des Inflationspfades sieht, die konsistent mit dem Ziel einer Inflationsrate von nahe, aber unter 2 % über die mittlere Frist ist.

Zudem wird beschlossen, die Tilgungszahlungen auslaufender Wertpapiere im Rahmen des APP zu reinvestieren und zukünftig auch auf Euro lautende marktfähige Schuldverschreibungen, die von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Euro-Währungsgebiet begeben wurden, zu kaufen.

Der EZB-Rat verkündet zudem, dass die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die Refinanzierungsgeschäfte mit dreimonatiger Laufzeit weiterhin solange wie erforderlich, jedoch mindestens bis zum Ende der letzten Reserveperiode 2017 mit festem Zins und Vollzuteilung durchgeführt werden.

11. Dezember 2015

Das sechste der acht GLRG wird zugeteilt: 55 Banken leihen sich 18,3 Mrd €.

2016

10. März 2016

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) beschließt ein weiteres geldpolitisches Maßnahmenpaket. Darin ist eine Absenkung des Zinssatzes der Einlagefazilität um 10 Basispunkte auf ‑0,40 % enthalten. Der Hauptrefinanzierungssatz und der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität werden um jeweils 5 Basispunkte auf 0 % und 0,25 % gesenkt.

Ein weiterer Bestandteil des beschlossenen Maßnahmenpakets ist die Erhöhung des Volumens der monatlichen Ankäufe im Rahmen des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (expanded Asset Purchase Programme, APP) ab April 2016 um 20 Mrd € auf 80 Mrd €. Die Ankäufe sollen bis Ende März 2017 oder erforderlichenfalls darüber hinaus und in jedem Fall so lange fortgeführt werden, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die mit seinem Ziel im Einklang steht, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.

Zudem wird das APP um ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme, CSPP) erweitert, in dessen Rahmen in Euro denominierte Investment-Grade-Anleihen von Nichtbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet erworben werden. Die Ankäufe im Rahmen des CSPP sollen im Juni 2016 beginnen.

Des Weiteren beschließt der EZB-Rat eine neue Serie von insgesamt vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG II). Die Geschäfte werden quartalsweise durchgeführt und sollen im Juni 2016 beginnen. Teilnehmende Banken sind berechtigt, insgesamt bis zu 30 % ihres zum Stichtag 31. Januar 2016 ausstehenden Kreditvolumens an den nicht-finanziellen Privatsektor (ohne Wohnungsbaukredite an private Haushalte) abzüglich noch ausstehender Volumina aus den ersten beiden Geschäften der alten Serie von gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG I) aufzunehmen. Dabei wird jedes Geschäft eine Laufzeit von vier Jahren haben. Der Zinssatz ist über die gesamte Laufzeit des jeweiligen Geschäfts fixiert und entspricht dem Hauptrefinanzierungssatz zum Zeitpunkt der Zuteilung des Geschäfts.

30. März 2016

Das siebte der insgesamt acht GLRG I wird abgewickelt. Dabei wird von 19 Instituten ein Gesamtvolumen von 7,3 Mrd € aufgenommen.

22. Juni 2016

Der EZB-Rat beschließt, marktfähige Schuldtitel, welche vom griechischen Staat begeben oder vollständig garantiert werden, per Ausnahmegenehmigung wieder als Sicherheiten in den geldpolitischen Operationen des Eurosystems zuzulassen. Grundlage für die Ausnahmegenehmigung ist die Teilnahme Griechenlands an einem Hilfsprogramm von EU und IWF.

29. Juni 2016

Das achte und damit letzte der im Juni 2014 beschlossenen GLRG I wird abgewickelt. Dabei nehmen 25 Institute ein Gesamtvolumen von 6,7 Mrd € auf. Zeitgleich wird das erste von insgesamt vier GLRG II abgewickelt, in dessen Rahmen 514 Institute insgesamt 399,3 Mrd € aufnehmen. Zudem gibt es für die Banken zu diesem Termin die Möglichkeit, ihre noch ausstehenden Volumina aus den ersten sieben GLRG I vorzeitig zurückzuzahlen. Hierbei fließen insgesamt 367,9 Mrd € an ausstehenden Krediten aus den GLRGI zurück. Der Netto-Liquiditätseffekt aus den Rückzahlungen der GLRG I, dem achten GLRG I und dem ersten GLRG II liegt somit bei 38,2 Mrd €.

27. September 2016

Die EZB und die People’s Bank of China verlängern das im Jahr 2013 beschlossene bilaterale Währungsswapabkommen um drei weitere Jahre. Das Abkommen umfasst einen Maximalbetrag von 350 Mrd CNY und 45 Mrd €.

28. September 2016

Das zweite von insgesamt vier GLRG II wird abgewickelt. Dabei wird von 249 Instituten ein Gesamtvolumen von 45,3 Mrd € aufgenommen. Gleichzeitig werden im Rahmen der freiwilligen Rückzahlungsmöglichkeit 9,4 Mrd € aus den GLRG I zurückgezahlt.

8. Dezember 2016

Der EZB-Rat beschließt eine Verlängerung des APP sowie eine Anpassung technischer Parameter. Die Ankäufe sollen im aktuellen Umfang von 80 Mrd € bis März 2017 fortgesetzt werden. Ab April wird der Nettoerwerb von Vermögenswerten im Umfang von 60 Mrd € bis Dezember 2017 oder erforderlichenfalls darüber hinaus und in jedem Fall so lange erfolgen, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die mit seinem Inflationsziel im Einklang steht.

Um eine reibungslose Umsetzung der Ankäufe sicherzustellen, werden zudem technische Parameter des APP ab Januar 2017 angepasst: Zum einen kauft das Eurosystem zusätzlich Wertpapiere mit einer Restlaufzeit zwischen ein und zwei Jahren an, zum anderen werden Käufe von Wertpapieren, die unterhalb des Einlagesatzes rentieren, in dem Ausmaß ermöglicht, in dem dies zur Umsetzung des Programms erforderlich ist. 

15. Dezember 2016

Der EZB-Rat beschließt, dass das Programm zum Ankauf forderungsbesicherter Wertpapiere (Asset Backed Securities Purchase Programme, ABSPP) einheitlich durch die nationalen Zentralbanken und ohne Unterstützung durch externe Vermögensverwalter umgesetzt werden soll. Ab dem 1. April 2017 werden die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique, die Banque de France, die Deutsche Bundesbank, die Banca d‘Italia, die Nederlandsche Bank und der Banco de España als Vermögensverwalter fungieren und Ankäufe im Auftrag des Eurosystems tätigen.

21. Dezember 2016

Das dritte von insgesamt vier GLRG II wird abgewickelt. Dabei wird von 200 Instituten ein Gesamtvolumen von 62,2 Mrd € aufgenommen. Gleichzeitig werden im Rahmen der freiwilligen Rückzahlungsmöglichkeit 14,2 Mrd € aus den GLRG I zurückgezahlt.

2017

9. März 2017

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) beschließt, dass der Nettoerwerb von Wertpapieren im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (expanded Asset Purchase Programme, APP) ab April 2017 bis Ende Dezember 2017 oder erforderlichenfalls darüber hinaus im Umfang von monatlich 60 Mrd € erfolgen soll und in jedem Fall so lange, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die mit seinem Inflationsziel im Einklang steht. Seit April 2016 wurden die Käufe im Umfang von monatlich 80 Mrd € durchgeführt.

29. März 2017

Das vierte und letzte von insgesamt vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften der zweiten Serie (GLRG II) wird abgewickelt. Dabei wird von 474 Instituten ein Gesamtvolumen von 233 Mrd € aufgenommen. Gleichzeitig werden im Rahmen der freiwilligen Rückzahlungsmöglichkeit 16,7 Mrd € aus den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften der ersten Serie (GLRG I) zurückgezahlt.

26. Oktober 2017

Der EZB-Rat beschließt, dass der Nettoerwerb von Wertpapieren im Rahmen des APP ab Januar 2018 bis Ende September 2018 oder erforderlichenfalls darüber hinaus in einem monatlichen Umfang von 30 Mrd € erfolgen soll und in jedem Fall so lange, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die mit seinem Inflationsziel im Einklang steht. Zudem hob der EZB-Rat hervor, dass die bereits im Dezember 2015 beschlossene Wiederanlage bei Fälligkeit von im Rahmen des APP erworbenen Wertpapieren nach Abschluss des Nettoerwerbs von Vermögenswerten für längere Zeit und in jedem Fall so lange wie erforderlich erfolgen wird.

Darüber hinaus beschließt der EZB-Rat, die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte mit dreimonatiger Laufzeit so lange wie erforderlich, mindestens jedoch bis zum Ende der letzten Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2019 weiterhin als Mengentender mit Vollzuteilung durchzuführen.

2018

14. Juni 2018

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) beschließt, dass die Käufe im Rahmen des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (expanded Asset Purchase Programme, APP) wie bereits früher angekündigt mit einem monatlichen Nettovolumen von 30 Mrd € bis Ende September 2018 fortgesetzt werden. Überdies geht der EZB-Rat davon aus, den monatlichen Nettoerwerb von Vermögenswerten nach Ende September 2018 auf 15 Mrd € zu reduzieren und nach Ende Dezember 2018 ganz zu beenden, sofern neu verfügbare Daten seine derzeitige Einschätzung der mittelfristigen Inflationsaussichten bestätigen. Der EZB-Rat beabsichtigt weiterhin, die Tilgungsbeträge nach Abschluss der Nettoankäufe für längere Zeit und in jedem Fall so lange wie erforderlich bei Fälligkeit wieder anzulegen, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten.

Gleichzeitig verstärkt der EZB-Rat die Orientierung über die zukünftige Entwicklung der Leitzinsen (Forward Guidance). Er geht nun davon aus, dass die Leitzinsen mindestens über den Sommer 2019 und in jedem Fall so lange wie erforderlich auf ihrem aktuellen Niveau bleiben werden, um sicherzustellen, dass sich die Inflation fortgesetzt und nachhaltig an ein Niveau von unter, aber nahe 2 % auf mittlere Sicht annähert.

13. September 2018

Wie im Juni 2018 in Aussicht gestellt, beschließt der EZB-Rat, die Nettoankäufe im Rahmen des APP nach September 2018 auf monatlich 15 Mrd € zu reduzieren. Er geht weiterhin davon aus, die Nettoankäufe nach Ende Dezember 2018 zu beenden, sofern neu verfügbare Daten seine mittelfristigen Inflationsaussichten bestätigen.

13. Dezember 2018

Der EZB-Rat beschließt, die Nettoankäufe im Rahmen des APP im Dezember 2018 zu beenden und erweitert gleichzeitig seine Forward Guidance zu den Reinvestitionen. Er beabsichtigt, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere bei Fälligkeit weiterhin vollumfänglich anzulegen. Dies soll für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt, und in jedem Fall so lange wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkomodierung aufrechtzuerhalten.

Zudem beschließt der EZB-Rat eine Reihe von technischen Parametern für die Reinvestitionen. Unter anderem wird sich beim PSPP die Verteilung auf die infrage kommenden Länder, gemessen am Gesamtbestand, weiterhin nach den jeweils aktuellen Anteilen der nationalen Zentralbanken  am Kapitalschlüssel der EZB richten. Grundsätzlich werden Tilgungsbeträge in dem Land wieder angelegt, in dem auch die Tilgungszahlungen erfolgen, wobei die Portfolioallokation zwischen den Ländern jedoch weiterhin graduell angepasst wird, um die Anteile der Länder am PSPP-Portfolio stärker an die Anteile der jeweiligen nationalen Zentralbanken am Kapitalschlüssel der EZB anzugleichen.

2019

7. März 2019

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) passt das kalenderbasierte Element der Orientierung über die zukünftige Entwicklung der Leitzinsen (Forward Guidance) an. Er geht nun davon aus, dass die Leitzinsen mindestens über das Ende des Jahres 2019 unverändert bleiben werden. Darüber hinaus sollen die Leitzinsen weiterhin in jedem Fall so lange auf ihrem aktuellen Niveau bleiben wie erforderlich, um eine fortgesetzte nachhaltige Annäherung der Inflation an ein Niveau von unter, aber nahe 2 % auf mittlere Sicht sicherzustellen. Der EZB-Rat beschließt zudem eine neue Serie von sieben gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG III). Die Geschäfte werden von September 2019 bis März 2021 abgewickelt. Sie sollen weiterhin günstige Kreditvergabekonditionen der Geschäftsbanken ermöglichen und zur reibungslosen Transmission der Geldpolitik beitragen. Außerdem verlängert der EZB-Rat die Vollzuteilungspolitik in allen Refinanzierungsgeschäften: Sie werden weiter so lange wie erforderlich und mindestens bis zum Ende der im März 2021 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt.

6. Juni 2019

Der EZB-Rat geht nun davon aus, dass die Leitzinsen mindestens über die erste Hälfte des Jahres 2020 unverändert bleiben werden. Zudem setzt er den Zinssatz für die einzelnen GLRG III zunächst auf ein Niveau von 10 Basispunkten über dem durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems während der Laufzeit des jeweiligen GLRG fest. Der Zinssatz kann bei Überschreiten einer bankindividuellen Referenzgröße für die Netto-Kreditvergabe so niedrig werden wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität zuzüglich 10 Basispunkten.

25. Juli 2019

Der EZB-Rat erweitert die Forward Guidance zu den Leitzinsen um den Hinweis, dass die Leitzinsen künftig weiter gesenkt werden könnten. Im Ergebnis geht er nun davon aus, dass die Leitzinsen mindestens über die erste Hälfte des Jahres 2020 auf ihrem aktuellen oder einem niedrigeren Niveau bleiben werden.

12. September 2019

Der EZB-Rat beschließt ein umfangreiches Paket geldpolitischer Maßnahmen. Er senkt den Zinssatz für die Einlagefazilität um 10 Basispunkte auf einen neuen Tiefstand von –0,50 %, während er den Hauptrefinanzierungssatz und den Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität unverändert belässt. Gleichzeitig geht er nun davon aus, dass die Leitzinsen so lange auf ihrem aktuellen oder einem niedrigeren Niveau bleiben werden, bis er feststellt, dass sich die Inflationsaussichten in seinem Projektionszeitraum deutlich einem Niveau annähern, das hinreichend nahe, aber unter 2 % liegt. Diese Annäherung soll sich auch in der Dynamik der Kerninflation durchgängig widerspiegeln. Darüber hinaus beschließt der EZB-Rat die Wiederaufnahme von Nettoankäufen im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme, APP) mit einem monatlichen Volumen von 20 Mrd €. Er geht davon aus, dass die Nettoankäufe so lange fortgesetzt werden, wie es für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung der Leitzinsen erforderlich ist, und dass sie beendet werden, kurz bevor der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt. Als weitere Maßnahme passt der EZB-Rat die Konditionen der GLRG III an. Er verlängert die Laufzeit der einzelnen Geschäfte von zwei auf drei Jahre. Zudem entfernt er den zuvor vorgesehenen Zinsaufschlag in Höhe von 10 Basispunkten. Schließlich führt der EZB-Rat ein zweistufiges System für die Verzinsung der Reserveguthaben ein. Dabei wird ein Teil der von Banken auf Girokonten beim Eurosystem gehaltenen Überschussliquidität mit 0 % statt mit dem negativen Einlagesatz verzinst. Der ausgenommene Teil ergibt sich als Vielfaches des bankindividuellen Mindestreservesolls. Der Multiplikator ist für alle Institute gleich und wird anfänglich auf einen Wert von sechs festgelegt. Das zweistufige System tritt mit dem Beginn der siebten Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Oktober 2019 in Kraft.

25. September 2019

Das erste der insgesamt sieben GLRG III wird abgewickelt. Dabei nehmen 28 Institute ein Gesamtvolumen von 3,4 Mrd € auf. Gleichzeitig werden im Rahmen der freiwilligen Rückzahlungsmöglichkeit 31,8 Mrd € aus der zweiten Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG II) zurückgezahlt.

2. Oktober 2019

Die EZB veröffentlicht erstmals die Euro Short-Term Rate (€STR) als neuen kurzfristigen Referenzzinssatz für den unbesicherten Geldmarkt.

18. Dezember 2019

Das zweite der insgesamt sieben GLRG III wird abgewickelt. Dabei nehmen 122 Institute ein Gesamtvolumen von 97,7 Mrd € auf. Gleichzeitig werden im Rahmen der freiwilligen Rückzahlungsmöglichkeit 146,8 Mrd € aus den GLRG II zurückgezahlt.

2020

23. Januar 2020

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) beschließt, mit einer Überprüfung der geldpolitischen Strategie des Eurosystems zu beginnen. Die Überprüfung wird als Schwerpunkte insbesondere die quantitative Formulierung von Preisstabilität, das geldpolitische Instrumentarium, die wirtschaftliche und monetäre Analyse sowie die Kommunikationspolitik umfassen. Der EZB-Rat plant, den Prozess bis Jahresende abzuschließen.

12. März 2020

Auf seiner regulären geldpolitischen Sitzung beschließt der EZB-Rat als Reaktion auf die wirtschaftlichen Verwerfungen und die erhöhte Unsicherheit aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus ein geldpolitisches Maßnahmenpaket. Er entscheidet, bis zum Ende des Jahres vorübergehend einen Rahmen zusätzlicher Nettoankäufe von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt 120 Mrd € unter dem bestehenden Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme, APP) einzurichten. Mit diesem Rahmen soll ein starker Beitrag der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten des privaten Sektors gewährleistet werden. In Verbindung mit den bestehenden Nettoankäufen unter dem APP in monatlichem Umfang von 20 Mrd € soll dies in Zeiten erhöhter Unsicherheit günstige Finanzierungsbedingungen für die Realwirtschaft unterstützen.

Außerdem werden die Konditionen der dritten Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) gelockert. Der Höchstbetrag, der von Geschäftspartnern in den GLRG III insgesamt aufgenommen werden kann, wird von 30 % auf 50 % ihres Bestandes an anrechenbaren Krediten zum 28. Februar 2019 erhöht. Der Zinssatz für diese Geschäfte wurde zudem für den Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 25 Basispunkte reduziert. Für alle teilnehmenden Banken wird der Zins in diesem Zeitraum somit höchstens beim durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 25 Basispunkten liegen. Für Banken, deren anrechenbare Nettokreditvergabe den Schwellenwert von 0 % für das Wachstum der Kreditvergabe überschreitet, kann der Zins bis auf den durchschnittlichen Einlagesatz abzüglich 25 Basispunkten fallen.

Der EZB-Rat ergänzt diese Anpassungen der GLRG III um eine Reihe von zusätzlichen längerfristigen Refinanzierungsgeschäften, um für das Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets unmittelbar Liquiditätsunterstützung zur Verfügung zu stellen und den Zeitraum bis zum vierten GLRG III im Juni 2020 zu überbrücken. Diese Geschäfte werden beginnend mit dem 18. März wöchentlich zugeteilt und werden alle am 24. Juni fällig. Ihre Verzinsung entspricht dem Einlagesatz.

15. März 2020

Das Eurosystem gibt gemeinsam mit anderen großen Zentralbanken eine koordinierte Aktion zur Stärkung der Liquiditätsversorgung über die unbefristeten US-Dollar-Liquiditätsswap-Vereinbarungen bekannt. Beginnend ab dem 16. März bietet das Eurosystem zusätzlich zu bestehenden Geschäften mit einwöchiger Laufzeit auch wöchentliche Geschäfte in US-Dollar mit einer Laufzeit von 84 Tagen an. Der Zinssatz für alle Geschäfte in US-Dollar wird auf den US-Dollar-OIS-Satz (Overnight Index Swap) zuzüglich 25 Basispunkten gesenkt. Diese Änderungen gelten so lange, wie es für das reibungslose Funktionieren der Refinanzierungsmärkte in US-Dollar angemessen erscheint.

18. März 2020

Der EZB-Rat beschließt ein neues temporäres Wertpapierankaufprogramm im Gesamtumfang von 750 Mrd €. Das Pandemie-Notfallankaufprogramm (Pandemic Emergency Purchase Programme, PEPP) soll den Risiken entgegenwirken, die der Ausbruch und die rasant zunehmende Ausbreitung des Coronavirus für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und das Preisstabilitätsziel des Eurosystems darstellen. Die Ankäufe umfassen alle Kategorien von Vermögenswerten, die auch im Rahmen des APP zugelassen sind. Bei den Ankäufen von Wertpapieren des öffentlichen Sektors richtet sich die Verteilung auf die einzelnen Länder weiterhin nach dem jeweiligen Kapitalschlüssel der nationalen Zentralbanken. Gleichzeitig werden die Käufe im Rahmen des PEPP flexibel durchgeführt. Dadurch sind Schwankungen bei der Verteilung der Ankäufe im Zeitverlauf hinsichtlich der Anlageklassen und der Länder möglich. Von der griechischen Regierung begebene Wertpapiere sind im Rahmen des PEPP aufgrund einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die Kriterien für die Ankauffähigkeit ebenfalls ankaufbar. Der EZB-Rat wird die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP beenden, wenn er der Ansicht ist, dass die Phase der Coronavirus-Krise überstanden ist, keinesfalls jedoch vor Jahresende 2020. Gleichzeitig weitet der EZB-Rat die Bandbreite ankauffähiger Vermögenswerte im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme, CSPP) auf Commercial Paper von Nichtfinanzunternehmen aus.

Schließlich kündigt er eine Lockerung der Anforderungen an die Sicherheiten durch Anpassung der wichtigsten Risikoparameter des Sicherheitenrahmens an.

2. April 2020

Der EZB-Rat beschließt, den Zeitrahmen für die Überprüfung der geldpolitischen Strategie aufgrund der akuten Herausforderungen durch die Coronavirus-Pandemie auszuweiten. Der Termin für den Abschluss der Strategieüberprüfung wird von Ende 2020 auf Mitte 2021 verschoben.

7. April 2020

Der EZB-Rat konkretisiert die Ankündigung vom 18. März und beschließt temporäre Lockerungen der Kriterien für Sicherheiten. Erstens lockert er verschiedene Anforderungen im Rahmenwerk für zusätzliche Kreditsicherheiten (Additional Credit Claims). Zweitens verabschiedet er allgemeine Lockerungen bestimmter Anforderungen für Kreditsicherheiten sowie eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Mindestbonitätsanforderungen für als Sicherheiten in Kreditgeschäften herangezogene griechische Staatsanleihen. Drittens beschließt der EZB-Rat eine temporäre Anhebung des Risikotoleranzniveaus für geldpolitische Kreditgeschäfte mittels einer allgemeinen Verringerung der Bewertungsabschläge für Sicherheiten.

22. April 2020

Der EZB-Rat ergänzt die Beschlüsse vom 7. April durch Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Rating-Herabstufungen auf die Verfügbarkeit von Sicherheiten. Dazu gewährt er bis September 2021 Bestandsschutz für die Notenbankfähigkeit der in Kreditgeschäften mit dem Eurosystem verwendeten marktfähigen Sicherheiten. Marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) und deren Emittenten, die am 7. April 2020 die Mindestbonitätsanforderung von BBB- für die Notenbankfähigkeit erfüllten, behalten auch bei einer Rating-Herabstufung ihre Notenbankfähigkeit, solange das Rating mindestens auf der Kreditqualitätsstufe 5 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (entspricht einem Rating von BB) liegt. Die Maßnahmen, einschließlich der am 7. April getroffenen Beschlüsse, gelten bis September 2021.

30. April 2020

Nach seiner regulären geldpolitischen Sitzung senkt der EZB-Rat die Zinsen in den GLRG III für den Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um weitere 25 Basispunkte ab. Für alle teilnehmenden Banken wird der Zins in diesem Zeitraum somit höchstens beim durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten liegen. Für Banken, deren anrechenbare Nettokreditvergabe den Schwellenwert von 0 % für das Wachstum der Kreditvergabe in der neu festgelegten Referenzperiode vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 überschreitet, liegt der Zins im Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 beim durchschnittlichen Einlagesatz abzüglich 50 Basispunkten.

Ergänzend beschließt der EZB-Rat eine neue Reihe von längerfristigen Pandemie-Notfallrefinanzierungsgeschäften (Pandemic Emergency Longer-Term Refinancing Operations, PELTROs). Diese Geschäfte sollen dem Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets Liquidität zur Verfügung stellen und dazu beitragen, das reibungslose Funktionieren der Geldmärkte auch nach Auslaufen der am 12. März beschlossenen zusätzlichen Refinanzierungsgeschäfte aufrechtzuerhalten. Der Zinssatz liegt 25 Basispunkte unter dem während der Laufzeit des jeweiligen PELTRO geltenden durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz. Die Geschäfte weisen eine kürzer werdende Laufzeit sowie unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte auf. So hat das erste Geschäft eine Laufzeit von 16 Monaten, das letzte hingegen eine Laufzeit von acht Monaten.

4. Juni 2020

Der EZB-Rat beschließt auf seiner regulären geldpolitischen Sitzung eine Ausweitung des PEPP als Reaktion auf die pandemiebedingte Abwärtskorrektur der Inflation über den Projektionszeitraum hinweg. Zum einen erhöhte er den Gesamtumfang des Programms um 600 Mrd € auf insgesamt 1350 Mrd €. Zum anderen verlängert er den Zeithorizont für Nettoankäufe im Rahmen des PEPP bis mindestens Ende Juni 2021. Die Nettoankäufe werden in jedem Fall so lange durchgeführt, bis nach Einschätzung des EZB-Rats die Coronavirus-Krise überstanden ist. Zusätzlich entscheidet der EZB-Rat, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere bei Fälligkeit mindestens bis Ende 2022 wieder anzulegen. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios wird in jedem Fall so gesteuert, dass dies den angemessenen geldpolitischen Kurs nicht beeinträchtigt.

19. Juni 2020

Angesichts der verbesserten Refinanzierungsbedingungen in US-Dollar und der geringen Nachfrage nach den jüngsten liquiditätszuführenden Geschäften in US-Dollar mit einer Laufzeit von sieben Tagen verringern das Eurosystem und andere große Zentralbanken die Häufigkeit solcher Geschäfte und führen sie nur noch dreimal pro Woche statt täglich durch. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

25. Juni 2020

Der EZB-Rat beschließt eine neue Repo-Fazilität für nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Zentralbanken (Eurosystem Repo Facility for Central Banks, EUREP). EUREP wird als vorsorgliche Absicherung (Backstop) eingeführt. Im Rahmen von EUREP wird das Eurosystem einem weit gefassten Kreis von nicht zum Euroraum gehörenden Zentralbanken Euro-Liquidität zur Verfügung stellen. Diese müssen im Gegenzug ausreichende Sicherheiten in Form von auf Euro lautenden marktfähigen Schuldtiteln stellen, die von im Euroraum befindlichen Zentralstaaten und supranationalen Institutionen begeben wurden. EUREP ergänzt die bilateralen Swap- und Repo-Linien der EZB und wird bis Ende Juni 2021 verfügbar sein.

20. August 2020

Angesichts der anhaltenden Verbesserung der Refinanzierungsbedingungen in US-Dollar und der weiterhin geringen Nachfrage nach liquiditätszuführenden Geschäften in US-Dollar mit einer Laufzeit von sieben Tagen verringern die EZB und andere große Zentralbanken die Häufigkeit dieser Geschäfte weiter und führen sie nur noch einmal pro Woche statt dreimal pro Woche durch. Diese Änderung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

10. Dezember 2020

Auf der letzten geldpolitischen Sitzung des Jahres erweitert der EZB-Rat den Umfang des PEPP um weitere 500 Mrd € auf insgesamt 1850 Mrd €. Gleichzeitig verlängert er den Zeithorizont für die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP bis mindestens Ende März 2022. Wenn günstige Finanzierungsbedingungen mit einem insgesamt geringeren Kaufvolumen aufrechterhalten werden können, muss der Umfang nicht voll ausgeschöpft werden. Genauso kann der Umfang erforderlichenfalls auch rekalibriert werden, um günstige Finanzierungsbedingungen aufrechtzuerhalten und so dem negativen Schock der Pandemie auf die Inflationsentwicklung entgegenzuwirken. Die Wiederanlage von Tilgungsbeträgen der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere bei Fälligkeit wird bis mindestens Ende 2023 verlängert.

Außerdem rekalibriert der EZB-Rat die Konditionen der GLRG III erneut. Der Zeitraum, in dem die deutlich günstigeren Zinskonditionen gelten, wird um 12 Monate bis Juni 2022 verlängert. Darüber hinaus führt das Eurosystem drei zusätzliche Geschäfte zwischen Juni und Dezember 2021 durch. Außerdem wird der Höchstbetrag, der von Geschäftspartnern bei GLRG III-Geschäften aufgenommen werden kann, von 50 % auf 55 % ihres Bestandes an anrechenbaren Krediten erhöht. Um einen Anreiz für Banken zu setzen, das aktuelle Niveau der Bankkreditvergabe aufrechtzuerhalten, werden die rekalibrierten GLRG III-Bedingungen nur Banken angeboten, die eine neue Zielgröße bei der Kreditvergabe erfüllen.

Die PELTROs weitet der EZB-Rat ebenfalls aus und bietet im Jahresverlauf 2021 quartalsweise vier zusätzliche Geschäfte mit Laufzeiten von ungefähr einem Jahr an. Die Zinskonditionen bleiben unverändert.

Die am 7. und 22. April 2020 verabschiedeten Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten werden bis Juni 2022 verlängert.

Darüber hinaus werden die EUREP sowie alle befristeten Swap- und Repo-Linien mit Zentralbanken außerhalb des Euroraums bis März 2022 verlängert.

Schließlich entscheidet der EZB-Rat, seine regulären Kreditgeschäfte so lange wie erforderlich weiterhin als Mengentender mit Vollzuteilung zu den geltenden Bedingungen durchzuführen.

2021

11. März 2021

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) geht auf Grundlage einer gemeinsamen Beurteilung der Finanzierungsbedingungen und der Inflationsaussichten davon aus, dass die Ankäufe im Rahmen des Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme, PEPP) während des zweiten Quartals 2021 deutlich umfangreicher ausfallen werden als während der ersten Monate des Jahres. Gleichzeitig bestätigt der EZB-Rat seinen Beschluss vom Dezember 2020, die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP mit einem Gesamtumfang von bis zu 1850 Mrd € mindestens bis Ende März 2022 und in jedem Fall so lange weiterhin durchzuführen, bis die Phase der Coronakrise nach seiner Einschätzung überstanden ist.

10. Juni 2021

Der EZB-Rat geht auf Grundlage einer gemeinsamen Beurteilung der Finanzierungsbedingungen und der Inflationsaussichten davon aus, dass die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP während des dritten Quartals weiterhin deutlich umfangreicher ausfallen werden als während der ersten Monate des Jahres. Die Nettoankäufe werden mit einem unveränderten Gesamtumfang von bis zu 1850 Mrd € mindestens bis Ende März 2022 und in jedem Fall so lange weiterhin durchgeführt, bis die Phase der Coronakrise nach Einschätzung des EZB-Rats überstanden ist.

8. Juli 2021

Der EZB-Rat verabschiedet nach abgeschlossener Überprüfung seine neue geldpolitische Strategie. Ein wesentliches Ergebnis ist die Anpassung des Inflationszieles: Nach Auffassung des EZB-Rats kann Preisstabilität am besten gewährleistet werden, wenn er mittelfristig ein Inflationsziel von 2 % anstrebt. Dieses Ziel ist symmetrisch, das heißt, negative Abweichungen von diesem Zielwert sind ebenso unerwünscht wie positive. Wenn die nominalen Zinssätze in einer Volkswirtschaft in der Nähe ihrer effektiven Untergrenze liegen, sind besonders kraftvolle oder langanhaltende geldpolitische Maßnahmen nötig, um zu verhindern, dass sich negative Abweichungen vom Inflationsziel verfestigen. Dies geht unter Umständen damit einher, dass die Inflation vorübergehend moderat über dem Zielwert liegt.

Über das Inflationsziel hinaus hat der EZB-Rat nach Abschluss der Strategieüberprüfung noch weitere Anpassungen beschlossen, unter anderem mit Blick auf die umfassende Bewertung aller relevanten Faktoren für geldpolitische Beschlüsse im Rahmen der wirtschaftlichen Analyse und der monetären und finanziellen Analyse. Der EZB-Rat wird bei seinen geldpolitischen Beurteilungen zudem Inflationsmessgrößen heranziehen, die anfängliche Schätzungen der Kosten für selbst genutztes Wohneigentum berücksichtigen, solange diese Kosten noch nicht in den Harmonisierten Verbraucherpreisindex einfließen.

22. Juli 2021

Der EZB-Rat ändert die Forward Guidance zu den Leitzinssätzen im Einklang mit seiner geldpolitischen Strategie, um sein neues symmetrisches Inflationsziel von 2 % zu unterstützen. Der EZB-Rat geht davon aus, dass die Leitzinsen so lange auf ihrem aktuellen oder einem niedrigeren Niveau bleiben werden, bis er feststellt, dass die Inflationsrate deutlich vor dem Ende seines Projektionszeitraums 2 % erreicht und sie diesen Wert im weiteren Verlauf des Projektionszeitraums dauerhaft hält. Zudem muss er der Auffassung sein, dass die Entwicklung der zugrunde liegenden Inflation hinreichend fortgeschritten ist, um mit einer sich mittelfristig bei 2 % stabilisierenden Inflation vereinbar zu sein. Dies kann aus Sicht des EZB-Rats unter Umständen damit einhergehen, dass die Inflation vorübergehend moderat über dem Zielwert liegt.

9. September 2021

Der EZB-Rat gelangt auf Grundlage einer gemeinsamen Beurteilung der Finanzierungsbedingungen und der Inflationsaussichten zu der Einschätzung, dass günstige Finanzierungsbedingungen auch dann aufrechterhalten werden können, wenn der Umfang des Nettoerwerbs von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP gegenüber den beiden Vorquartalen moderat reduziert wird. Des Weiteren werden die Nettoankäufe mit einem unveränderten voraussichtlichen Gesamtumfang von 1850 Mrd € mindestens bis Ende März 2022 und in jedem Fall so lange weiterhin durchgeführt, bis die Phase der Coronakrise nach Einschätzung des EZB-Rats überstanden ist.

16. Dezember 2021

Der EZB-Rat geht davon aus, dass er im ersten Quartal 2022 geringere Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP durchführen wird als im laufenden Quartal. Er wird die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP Ende März 2022 einstellen. Die Nettoankäufe könnten erforderlichenfalls wieder aufgenommen werden, um negativen Schocks im Zusammenhang mit der Pandemie entgegenzuwirken.

Der EZB-Rat beschließt außerdem, den Wiederanlagezeitraum für das PEPP zu verlängern. Er beabsichtigt nun, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere mindestens bis Ende 2024 bei Fälligkeit wieder anzulegen. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios wird in jedem Fall so gesteuert, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.

Wiederanlagen im Rahmen des PEPP können jederzeit flexibel über den Zeitverlauf, die Anlageklassen und die Länder hinweg angepasst werden, wenn es im Zusammenhang mit der Pandemie zu einer neuerlichen Marktfragmentierung kommt. Dies könnte den Ankauf von durch die Hellenische Republik begebenen Anleihen umfassen, der über die Wiederanlage von Tilgungsbeträgen hinausgeht, um eine Unterbrechung von Ankäufen in diesem Land zu vermeiden.

Darüber hinaus beschließt der EZB-Rat, im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme, APP) im zweiten Quartal 2022 Nettoankäufe im Umfang von 40 Mrd € und im dritten Quartal 2022 Nettoankäufe im Umfang von 30 Mrd € durchzuführen. Dies steht im Einklang mit der schrittweisen Reduzierung der Ankäufe von Vermögenswerten und soll sicherstellen, dass der geldpolitische Kurs weiterhin mit einer mittelfristigen Stabilisierung der Inflation bei ihrem Zielwert vereinbar ist. Ab Oktober 2022 wird der EZB-Rat die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP in einem monatlichen Umfang von 20 Mrd € so lange fortsetzen, wie dies für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung seiner Leitzinsen erforderlich ist. Der EZB-Rat geht davon aus, dass die Nettoankäufe beendet werden, kurz bevor er mit der Erhöhung der EZB-Leitzinsen beginnt.

Der EZB-Rat wird die Refinanzierungsbedingungen für Banken weiterhin beobachten. Er wird dafür sorgen, dass die Fälligkeit von Geschäften im Rahmen der dritten Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) die reibungslose Transmission der Geldpolitik nicht beeinträchtigt. Zugleich wird er in regelmäßigen Abständen bewerten, wie gezielte Kreditgeschäfte zu seinem geldpolitischen Kurs beitragen. Wie angekündigt geht der EZB-Rat davon aus, dass die im Rahmen der GLRG III geltenden Sonderkonditionen im Juni 2022 auslaufen. Der EZB-Rat wird darüber hinaus die angemessene Kalibrierung seines zweistufigen Systems für die Verzinsung von Reserveguthaben prüfen, damit die Intermediationsfunktion der Banken in einem von hoher Überschussliquidität geprägten Umfeld durch die Negativzinspolitik nicht eingeschränkt wird.

2022

10. März 2022

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) beschließt vor dem Hintergrund eines weiter zunehmenden Inflationsdrucks, die Nettoankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme, APP) schneller zu reduzieren als im Dezember 2021 vorgesehen. Demnach wird der Umfang der monatlichen Nettoankäufe im April 40 Mrd € betragen. Im Mai werden die Käufe auf 30 Mrd € verringert und im Juni auf 20 Mrd €. Der EZB-Rat kündigt an, die Käufe im dritten Quartal einzustellen, sofern neu verfügbare Daten die Erwartung stützen, dass die mittelfristigen Inflationsaussichten nach dem Ende der Nettoankäufe nicht wieder unter das Inflationsziel von 2 % fallen werden.

Der EZB-Rat passt zudem die Forward Guidance zu den Leitzinsen an. Gemäß der neuen Formulierung wird der EZB-Rat Änderungen der EZB-Leitzinsen „einige Zeit“ nach dem Ende der APP-Nettoankäufe vornehmen. Er erwartet, dabei graduell vorzugehen.

9. Juni 2022

Der EZB-Rat entscheidet sich auf Grundlage seiner aktualisierten Beurteilung der Inflationsaussichten dafür, weitere Maßnahmen zur Normalisierung der Geldpolitik zu ergreifen. Er beschließt, die Nettoankäufe im Rahmen des APP zum 1. Juli 2022 einzustellen. Er beabsichtigt, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere weiterhin bei Fälligkeit für längere Zeit über den Zeitpunkt der ersten Leitzinserhöhung hinaus vollumfänglich wieder anzulegen. Dies soll in jedem Fall so lange wie erforderlich erfolgen, um reichliche Liquidität zu gewährleisten und einen angemessenen geldpolitischen Kurs aufrechtzuerhalten.

Zudem gelangt der EZB-Rat zu dem Schluss, dass die im Vorjahr formulierten Bedingungen für eine Erhöhung der Leitzinsen inzwischen erfüllt seien. Im Einklang mit der festgelegten zeitlichen Abfolge der einzelnen Maßnahmen kündigt er daher seine Absicht an, die Leitzinsen auf der geldpolitischen Sitzung im Juli um 25 Basispunkte zu erhöhen. Der EZB-Rat kommuniziert ferner die Erwartung, dass er die Leitzinsen im September erneut und möglicherweise noch stärker erhöhen werde. Ferner rechnet er damit, die Leitzinsen nach September schrittweise, aber nachhaltig weiter anzuheben.

15. Juni 2022

Auf einer Ad-hoc-Sitzung beschließt der EZB-Rat, dass er bei der Wiederanlage der Tilgungsbeträge fällig werdender Wertpapiere im Portfolio des Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme, PEPP) flexibel agieren wird. Das bedeutet konkret, dass Tilgungsbeträge aus dem PEPP nicht mehr zwingend in denjenigen Ländern wieder angelegt werden, in denen sie fällig werden. Stattdessen können die Tilgungsbeträge, soweit erforderlich, in Ländern reinvestiert werden, in denen aus Sicht des EZB-Rats die ordnungsgemäße Transmission pandemiebedingt gefährdet ist.

Außerdem beschließt der EZB-Rat, die zuständigen Ausschüsse des Eurosystems zusammen mit den EZB-Dienststellen damit zu beauftragen, die Gestaltung eines neuen Instruments zur Bekämpfung von Fragmentierung zügiger abzuschließen.

21. Juli 2022

Der EZB-Rat unternimmt weitere Schritte, um sicherzustellen, dass die Inflation mittelfristig auf den Zielwert von 2 % zurückkehrt. Er gelangt zu der Einschätzung, dass vor dem Hintergrund der nochmals gestiegenen Inflationsrisiken ein größerer erster Zinsschritt angemessen ist als auf der Sitzung am 9. Juni signalisiert. Daher beschließt er, die drei Leitzinssätze der EZB um jeweils 50 Basispunkte anzuheben. Der Zinssatz für die Einlagefazilität notiert damit bei 0 %. Der Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte liegt bei 0,5 % und der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bei 0,75 %. Der EZB-Rat bekräftigt ferner seine Einschätzung, dass eine weitere Normalisierung der Zinssätze angemessen sein wird. Der künftige Pfad der Leitzinsen wird weiterhin von der Datenlage abhängen, und Zinsbeschlüsse werden von Sitzung zu Sitzung gefasst.

Darüber hinaus genehmigt der EZB-Rat ein neues Instrument zur Absicherung der geldpolitischen Transmission (Transmission Protection Instrument, TPI). Während der Normalisierung der Geldpolitik soll das TPI sicherstellen, dass die Übertragung des geldpolitischen Kurses in allen Ländern des Euroraums reibungslos erfolgt. Dadurch soll dem EZB-Rat eine effektivere Erfüllung seines Preisstabilitätsmandats ermöglicht werden. Das Programm kann aktiviert werden, um ungerechtfertigten und ungeordneten Marktdynamiken entgegenzuwirken, die eine ernsthafte Bedrohung für die Transmission der Geldpolitik im Euroraum darstellen. Im Rahmen des TPI kann das Eurosystem am Sekundärmarkt Wertpapiere aus Ländern kaufen, in denen eine Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen nicht durch länderspezifische Fundamentalfaktoren begründet ist.

8. September 2022

Der EZB-Rat beschließt, die drei Leitzinssätze der EZB um jeweils 75 Basispunkte anzuheben. Der Zinssatz für die Einlagefazilität notiert damit bei 0,75 %. Die Zinssätze für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die Spitzenrefinanzierungsfazilität liegen bei 1,25 % beziehungsweise bei 1,5 %.

Grund für diesen großen Zinsschritt ist, dass die Inflation nach wie vor deutlich zu hoch ist und voraussichtlich für längere Zeit über dem Zielwert liegen wird. Der EZB-Rat geht davon aus, dass er die Zinsen in den nächsten Sitzungen weiter erhöhen wird, um die gesamtwirtschaftliche Nachfrage zu dämpfen und dem Risiko einer andauernden Aufwärtsverschiebung der Inflationserwartungen vorzubeugen.

Der EZB-Rat beschließt außerdem, das zweistufige System für die Verzinsung von Überschussreserven auszusetzen. Nach der Anhebung des Zinssatzes für die Einlagefazilität auf einen Wert über null ist dieses System nicht mehr erforderlich.

27. Oktober 2022

Der EZB-Rat beschließt, die drei Leitzinssätze der EZB abermals um jeweils 75 Basispunkte anzuheben. Der Zinssatz für die Einlagefazilität notiert damit bei 1,5 %. Die Zinssätze für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die Spitzenrefinanzierungsfazilität liegen bei 2 % beziehungsweise bei 2,25 %.

Außerdem beschließt der EZB-Rat, die Bedingungen für die dritte Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) zu ändern. Die von den Banken zu zahlenden Zinssätze für die GLRG III werden mit Wirkung zum 23. November 2022 angepasst. Ab diesem Tag und bis zur Fälligkeit oder vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen Geschäfts wird der Zinssatz an den Durchschnitt der geltenden EZB-Leitzinsen über diesen Zeitraum indexiert. Die Anpassung muss angesichts des unerwarteten und außerordentlichen Anstiegs der Inflation erfolgen, um Konsistenz mit dem allgemeinen geldpolitischen Normalisierungsprozess sicherzustellen. Sie soll die Transmission der Leitzinserhöhungen auf die Kreditbedingungen der Banken verstärken.

Ferner passt der EZB-Rat die Verzinsung der von Kreditinstituten beim Eurosystem gehaltenen Mindestreserven an. Sie werden künftig mit dem Zinssatz für die Einlagefazilität verzinst statt wie bislang mit dem Hauptrefinanzierungssatz.

15. Dezember 2022

Der EZB-Rat beschließt, die drei Leitzinssätze der EZB um jeweils 50 Basispunkte anzuheben. Der Zinssatz für die Einlagefazilität notiert damit bei 2 %. Die Zinssätze für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die Spitzenrefinanzierungsfazilität liegen bei 2,5 % beziehungsweise bei 2,75 %. Aufgrund der erheblich nach oben korrigierten Inflationsaussichten geht der EZB-Rat davon aus, dass er die Leitzinssätze weiter erhöhen wird. Er ist der Auffassung, dass die Zinsen noch deutlich und in einem gleichmäßigen Tempo steigen müssen. Sie müssen ein ausreichend restriktives Niveau erreichen, das eine zeitnahe Rückkehr der Inflation zum mittelfristigen 2 %-Ziel gewährleistet. Die Leitzinsbeschlüsse werden auch in Zukunft von der Datenlage abhängen und von Sitzung zu Sitzung festgelegt.

Zudem beschließt der EZB-Rat die Grundsätze für die Normalisierung der zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapierbestände. Ab Anfang März 2023 werden die Bestände aus dem APP in einem maßvollen und vorhersehbaren Tempo reduziert. Dazu wird das Eurosystem die Tilgungsbeträge von Wertpapieren bei Fälligkeit nicht mehr vollumfänglich wieder anlegen. Bis zum Ende des zweiten Quartals 2023 werden die Bestände monatlich im Durchschnitt um 15 Mrd € reduziert. Das Tempo danach wird im Zeitverlauf festgelegt. Auf seiner Sitzung im Februar 2023 wird der EZB-Rat die genauen Parameter zur Verringerung der APP-Bestände bekannt geben.

Schließlich kündigt der EZB-Rat an, bis Ende 2023 den Handlungsrahmen zur Steuerung kurzfristiger Zinssätze zu überarbeiten. Daraus werden sich Informationen zum Ende der Bilanznormalisierung ergeben.