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Bekanntmachung über die gem. Art. 1(6) MiFIR bestehende Ausnahme von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen für Geschäfte in Ausübung der Geld- und Finanzstabilitätspolitik
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Die Wirksamkeit der Geldpolitik hängt entscheidend von der fristgerechten und vertraulichen Durchführung der zu diesem Zweck abgeschlossenen Geschäfte ab. Art. 1 Abs. 6 MiFIR sieht daher ausdrücklich eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung von Handelsdaten für alle Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten vor, an denen ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Durchführung der Geldpolitik beteiligt ist.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben Nr. 53/2017.
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