Allgemeine Suche
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Mein Arbeitsalltag als Werkstattleiter Direkteinstieg – Technischer Gebäudebetrieb
08.09.2025
Als technische Fachkraft sorgen Sie für eine funktionierende Technik und sichere Infrastruktur – so wie Thorsten ! Er berichtet über seinen Einstieg und seine tägliche Arbeit.
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Kreditrisikostandardansatz Artikel 111 bis 141 der Capital Requirements Regulation
Im Kreditrisikostandardansatz werden die Risikopositionen aufsichtlich vorgegebenen Forderungsklassen zugeordnet und die zugehörigen Bonitätsgewichte ermittelt.
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Aufstockung Unverzinsliche Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland („Bubills“) - Tenderergebnis
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EZB und People’s Bank of China verlängern bilaterale EUR/CNY Währungsswap-Vereinbarung
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EZB und People’s Bank of China verlängern Währungsswap-Vereinbarung um weitere drei Jahre. Swap-Vereinbarung ist auf 350 Mrd. CNY und 45 Mrd. EUR begrenzt. Vereinbarung dient als vorsorgliche Kreditlinie (Backstop Facility), um möglichen. Renminbi-Engpässen bei Banken im Euroraum zu begegnen.
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Ausschreibung Tenderverfahren – Aufstockung von zwei Grünen Anleihen des Bundes
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Macroeconomic effects of carbon-intensive energy price changes: A model comparison Matthias Burgert, Matthieu Darracq Pariès, Luigi Durand, Mario González, Romanos Priftis, Oke Röhe, Matthias Rottner, Edgar Silgado-Gómez, Nikolai Stähler, Janos Varga
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Kinderbuchvorstellung am Weltkindertag, Geldmuseum der Deutschen Bundesbank Begrüßung mit Prof. Dr. Joachim Nagel
Kontakt: Deutsche Bundesbank, Presse- und Medienkommunikation,
Tel.: +49 69 9566-33221, E-Mail: pressestelle@bundesbank.deTestlink -
Hausbankverfahren (HBV)
Bei der Kontoführung und der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs unterscheidet die Deutsche Bundesbank grundsätzlich zwischen "Einlagenkreditinstituten" (Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung 2013/575/EU) und "sonstigen Kontoinhabern". Die Kategorie "sonstige Kontoinhaber" umfasst dabei folgende Kundengruppen:
- öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln
- karitative und gemeinnützige Einrichtungen
- Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 – 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.