Kreditrisiko
Nach den Vorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR) werden Kredit- bzw. Adressenausfallrisiken mittels zweier alternativer Ansätze quantifiziert. Dabei handelt es sich zum einen um den Kreditrisikostandardansatz und zum anderen um den auf internen Ratings basierender Ansatz. Wegen der Bedeutung von Kreditrisikominderungstechniken und Aufrechnungsvereinbarungen beinhaltet die CRR spezielle Regelungen hierfür. Gleiches gilt auch für Regeln zur Erfassung von Risiken aus Verbriefungen.
Für Zwecke der Ermittlung der Risikopositionswerte zur Unterlegung des Gegenparteiausfallrisikos aus Risikopositionen in Derivaten sieht die CRR vier Verfahren vor: den Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko, welcher seit Juni 2021 die zuvor verwendete Standard-, Marktbewertungs-, und Ursprungsrisikomethode ersetzt und eine Berücksichtigung von Diversifikation, Hedging und Margining erlaubt, den vereinfachten Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko und die (neue) Ursprungsrisikomethode als einfachere Methoden, welche von Instituten mit kleinerem Derivategeschäft genutzt werden können, sowie die Interne Modelle Methode (IMM). Bei der IMM erfolgt die Berechnung der Risikopositionswerte mittels eines institutsinternen Risikomodells, das auf Basis modellierter Marktpreisbewegungen die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte von Derivaten abschätzt. Da den Instituten bei der Anwendung der IMM erhebliche Freiräume gewährt werden, darf diese Methode im Gegensatz zu den anderen genannten Verfahren nur nach Zustimmung der Aufsicht genutzt werden.
Des Weiteren sind von Handelsbuchinstituten bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrages für Adressrisiken die Abwicklungsrisiken aus Handelsbuchpositionen zu berücksichtigen. Da hier anders als bei Adressenausfallrisikopositionen nicht das Risiko eines Gegenparteiausfalls, sondern technische Risiken im Vordergrund stehen, bestimmt sich der Gesamtanrechnungsbetrag für solche Abwicklungsrisiken in Abhängigkeit von der Dauer der Verzögerung der Abwicklung und der Höhe des zu Gunsten des Instituts bestehenden Unterschiedsbetrages aus Abrechnungspreis und aktuellem Marktwert des Geschäftsgegenstandes.