Simbabwe

Die Finanzsanktionen angesichts der Lage in Simbabwe dienen der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union. Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen werden eingefroren. Ferner dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bereitgestellt werden.

Die Bundesbank kann im Rahmen der Simbabwe-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen oder für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Krisenbewältigungsoperationen) erteilen. Anträge sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.