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    © smallredgirl / Fotolia
    Green Finance

    Der Klimawandel stellt auch den Finanzsektor vor große Herausforderungen. Die Bundesbank unterstützt den Wandel hin zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft.

    Green Finance
    Finance Flash
    Finance Flash

    Themen rund um die Aufgaben der Bundesbank leicht verständlich erklärt.

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    Bits und Bargeld ©Bert Bostelmann
    © Bert Bostelmann
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    Mit der Veranstaltungsreihe Bits und Bargeld möchte die Bundesbank mit der Gesellschaft in Dialog treten. Besuchen Sie unsere Veranstaltungen in mehreren Städten Deutschlands.

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    SDMX Webservice

    Für das automatisierte Herunterladen statistischer Datensätze stellt die Bundesbank ein neues Verfahren bereit. Der Webservice bietet eine Schnittstelle für programmgesteuerte Zugriffe.

    SDMX Webservice
    Blaue Binärzahlen auf einem PC-Bildschirm ©ninog / fotolia
    © ninog / fotolia
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    Aktuelle statistische Daten der Bundesbank in Form von Zeitreihen (auch zum Download als CSV- oder SDMX-ML-Datei).

    Zeitreihen-Datenbanken
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    © Frank Rumpenhorst
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    © Nils Thies
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Da MACCs thematisch vielseitig ist und auch außerhalb der Supportzeiten Fragen auftreten können, sind hier die am häufigsten gestellten Fragen sowie die dazugehörigen Antworten übersichtlich dargestellt. Mithilfe der Such- und der Filterfunktion kann vorab eine thematische Eingrenzung der Fragen und Antworten vorgenommen werden.

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Thema
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  • Gelten Schuldscheindarlehen als Konsortialkredit?

    Grundsätzlich nicht, es sei denn, es handelt sich um Konsortialkredite, die in Form eines Schuldscheindarlehens begeben wurden. Für diese gelten dann die Regelungen für Konsortialkredite.

  • In welchen Fällen ist bei einer Neueinreichung einer Kreditforderung das Kontrollkästchen Konsortialkredit mit „ja“ zu aktivieren?

    Das Kontrollkästchen Konsortialkredit ist mit „ja“ zu aktivieren, wenn die einzureichende (notenbankfähige) Kreditforderung ihren Rechtsgrund in einem Kreditvertrag hat, bei dem mehrere Kreditgeber einem oder mehreren Kreditnehmern einen oder mehrere Kredite gewähren, die von einem Konsortialführer verwaltet werden und/oder bei denen Zahlungen über eine Zahlstelle abgewickelt werden, aber keine Schuldscheindarlehen sind. Jeder Kreditgeber hat dabei einen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch gegen den oder die Kreditnehmer.

    Grundsätzlich können insbesondere von sog. Außenkonsortien ausgereichte Kredite dieser Definition entsprechen und die Anforderungen an notenbankfähige Sicherheiten erfüllen. Wir können gleichwohl nicht ausschließen, dass auch von Innenkonsortien ausgereichte Kredite der Definition entsprechen und aufgrund der Ausgestaltung des Kreditvertrags im Einzelfall die Notenbankfähigkeitskriterien erfüllen können.

    Unterbeteiligungen erfüllen regelmäßig nicht die Notenbankfähigkeitskriterien. So fehlt es ihnen in der Regel an einer rechtlich selbstständigen Kreditforderung, die frei von Rechten Dritter übertragen werden kann. Auch das Verbot der Einreichung von Teilforderungen kann bei Unterbeteiligungen eine Rolle spielen. Kreditforderungen, die die Notenbankfähigkeitskriterien erfüllen (insbesondere frei von Rechten Dritter übertragen werden können) und an denen Unterbeteiligungen bestehen, weisen somit meist nicht die oben genannten Merkmale eines Konsortialkredits auf.

    Weiterführende Informationen

    • Information zur Zulässigkeit von Konsortialkrediten mit gepoolten Kreditsicherheiten
      15.04.2020 Vordruck | 61 KB, PDF
  • Ist bei jedem Schuldscheindarlehen das Kennzeichen Konsortialkredit mit „ja“ in MACCs zu erfassen?

    Schuldscheindarlehen, die keine Konsortialkredite sind, sind mit „Konsortialkredit – nein“ in MACCs zu erfassen. Schuldscheindarlehen, die vertraglich als Konsortialkredite ausgestaltet sind, sind mit „Konsortialkredit – ja“ in MACCs zu erfassen. Damit besteht bei diesen Schuldscheindarlehen die Erfordernis die Adressdaten aller Fazilitätsagenten zu erfassen.

  • Ist bei Schuldscheindarlehen immer die Zahlstelle zu melden, unabhängig davon, ob es sich um ein Konsortialverhältnis handelt oder nicht?

    Grundsätzlich ja, es sei denn, es handelt sich um Konsortialkredite, die in Form eines Schuldscheindarlehens begeben wurden. Für diese gelten dann die Regelungen für Konsortialkredite mit erweitertem Meldeumfang.

  • Ist es möglich, den Anteil eines Konsortialmitglieds an einem Konsortialdarlehen als separate Kreditforderung einzuliefern?

    Ja, sofern die Voraussetzungen der Notenbankfähigkeit auch ansonsten vorliegen (siehe dazu unsere Kundeninformation vom 15.04.2020 bzgl. der Zulässigkeit von Konsortialkrediten mit gepoolten Sicherheiten bzw. vgl. Abschnitt V Fußnote 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank).

    Weiterführende Informationen

    • Information zur Zulässigkeit von Konsortialkrediten mit gepoolten Kreditsicherheiten
      15.04.2020 Vordruck | 61 KB, PDF
  • Ist es zulässig, Kreditforderungen gegen Schuldner einzureichen, die nicht im Euroraum ansässig sind?

    Nein, nach Abschnitt V Nr.10 Absatz 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank müssen die Schuldner zulässiger Kreditforderungen ihren Sitz im Euroraum haben.

  • Kann das Attribut „Art der Forderung“ (Kreditforderung bzw. Schuldscheindarlehen) nach Erfassung und Freigabe der Kreditforderung in MACCs nachträglich per Update geändert werden?

    Aus technischen Gründen ist eine nachträgliche Korrektur per Update nicht möglich. Die Forderung muss im Fall einer Falscherfassung in einem ersten Schritt aus dem MACCs-Bestand zurückgenommen und kann dann in einem zweiten Schritt mit der korrekten Forderungsart neu eingereicht werden.

  • Kann eine papierlos übertragene Schuldscheindarlehensforderung die Anforderungen der AGB/BBk erfüllen?

    Grundsätzlich kann auch eine papierlos (bspw. eine per E-Mail auf elektronischem Weg) übertragene Schuldscheindarlehensforderung die Anforderungen der AGB/BBk erfüllen. Die Ausstellung eines Übertragungszertifikates bzw. eines Schuldscheins ist nicht zwingend erforderlich.

    Bei einer elektronischen Übertragung kommt der Geschäftspartner nicht in den Besitz des Schuldscheins, so dass ihn auch die Aufbewahrungspflicht nach Abschnitt V. Nr. 12 Abs. 2 S. 3 AGB/BBk nicht betrifft.

  • Können bei den AnaCredit-Kennungen Vertragskennung und Instrumentenkennung identisch sein?

    Bei der Erfassung in MACCs können diese Werte identisch sein. Die zu einer Kreditforderung erfasste Kombination von Vertrags- und Instrumentenkennung muss innerhalb aller von Ihrem Hause eingereichten Kreditforderungen eindeutig sein.

  • Können häufig verwendete Zahlstellen gespeichert werden?

    Dies ist nicht möglich.

    Wenn das einreichende Institut die Funktion eines Fazilitätsagenten übernimmt, können allerdings die eigenen Adressdaten durch einen Mausklick in die Felder eingefügt werden.

  • Können Jahresabschlussunterlagen von Kunden auch direkt von Kreditinstituten bei der Bundesbank zur Durchführung der Bonitätsbeurteilung eingereicht werden?

    Die Einreichung von Jahresabschlussunterlagen von Kunden durch ein Kreditinstitut ist grundsätzlich möglich, jedoch ist zu beachten, dass für eine Vorlage der Jahresabschlussunterlagen durch die Hausbank eine schriftliche Einwilligung des betroffenen Unternehmens erforderlich ist. Vor Erteilung einer solchen Vollmacht sind dem Unternehmen die "Ergänzenden Erläuterungen zum Bonitätsbeurteilungsverfahren der Deutschen Bundesbank und zur Versendung der Daten" vorzulegen. Mit der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen willigt das Unternehmen jeweils (d. h. auch für die Folgejahre) vollumfänglich in die Verwendung der Daten der Bonitätsbeurteilung gemäß Ziffer 1. bis 4. ein. Dies ist Voraussetzung für die Teilnahme am Bonitätsbeurteilungsverfahren der Deutschen Bundesbank. 

    Weiterführende Informationen

    • Vollmacht für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Teilnahme an der Bonitätsanalyse
      13.11.2024 | 651 KB, PDF
    • Merkblatt für die Einreichung von Unternehmensabschlüssen bei der Deutschen Bundesbank durch Kreditinstitute
      17.07.2024 | 121 KB, PDF
    • Ergänzende Erläuterungen zum Bonitätsbeurteilungsverfahren der Deutschen Bundesbank und zur Verwendung der Daten
      13.11.2024 | 122 KB, PDF
  • Muss der TARGET-Contingency-Pool für ECONS-Sicherheiten jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden?

    Ja, sofern im Berichtszeitraum ECONS-Sicherheiten in MACCs eingereicht waren, ist der jährliche Bericht der Prüfer über das Ergebnis der Prüfung gem. AGB/BBk Abschnitt V Nr. 11 (1) abzugeben. 

    Der Ergebnisbericht kann der Deutschen Bundesbank papierhaft oder vorzugsweise elektronisch übermittelt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Hinweisen für die Wirtschaftsprüfer.

    Weiterführende Informationen

    • Hinweise zur Verwendung des Vordruck 5506 (Berichtsvordruck)
      25.01.2024 | 195 KB, PDF
  • Muss ein jährlicher Bericht durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer abgegeben werden?

    Sofern der Geschäftspartner im Berichtsjahr Kreditforderungsbestand in MACCs hatte, muss eine Verfahrens- und eine Stichprobenprüfung gem. Abschnitt V Nr. 11 Abs. 1 der AGB/BBk (jährliche Prüfung) durchgeführt werden.

    Hatte der Geschäftspartner im Berichtsjahr keinen Kreditforderungsbestand in MACCs, muss lediglich eine Verfahrensprüfung gem. Abschnitt V Nr. 11 Abs.1 der AGB/BBk (jährliche Prüfung) durchgeführt werden.

    Der Ergebnisbericht kann der Deutschen Bundesbank papierhaft oder vorzugsweise elektronisch übermittelt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Hinweisen für die Wirtschaftsprüfer.

    Weiterführende Informationen

    • Hinweise zur Verwendung des Vordruck 5506 (Berichtsvordruck)
      25.01.2024 | 195 KB, PDF
  • Muss eine Kreditforderung für die Einreichung in MACCs besichert sein?

    Nein, auch unbesicherte Kreditforderungen können in MACCs eingereicht werden.

  • Muss neben den Angaben zum Konsortialführer auch immer zwingend die Angabe der Zahlstelle eingegeben werden, auch dann, wenn beide identisch sind?

    Die Daten sind dann zu erfassen, wenn sie vertraglich geregelt sind. Übernimmt der Konsortialführer z. B. die Funktion der Zahlstelle so ist diese Adresse sowohl für den Konsortialführer als auch für die Zahlstelle zu erfassen. Dies gilt analog für alle Fazilitätsagenten eines Konsortialkredits.

  • Muss nur bei Konsortialkrediten die Zahlstelle gepflegt werden oder lediglich bei Schuldscheindarlehen?

    Bei Konsortialkrediten ist neben der Adresse des Konsortialführers und des Sicherheitentreuhänders ebenfalls die Zahlstelle zu erfassen, wenn diese vertraglich geregelt ist. Bei den Schuldscheindarlehen ist lediglich die Zahlstelle zu erfassen. In der Regel haben allerdings öffentliche Schuldscheindarlehen nach unserer Recherche keine Zahlstelle, da die Zahlungen über öffentliche Kassen abgewickelt werden. Bei Schuldscheindarlehen von Unternehmen liegt hingegen oftmals eine Zahlstelle vor.

  • Müssen AnaCredit-Daten mit der Neueinreichung einer Kreditforderung eingereicht werden?

    Die AnaCredit-Kennungen sind bei allen Neueinreichungen mitzuliefern, unabhängig vom Einreichungsweg. Sollten Ihnen die AnaCredit-Kennungen bei Einreichung noch nicht vorliegen, sind diese spätestens dann an MACCs nachzuliefern, wenn diese von Ihrem Haus an AnaCredit gemeldet werden.

  • Müssen die AnaCredit-Kennungen nur für Kreditforderungen oder auch für Schuldscheindarlehen an MACCs gemeldet werden?

    Die AnaCredit-Kennungen müssen für alle Arten von Kreditforderungen, also auch für Schuldscheindarlehen an MACCs gemeldet werden.

  • Müssen für den TARGET-Contingency-Pool für ECONS-Sicherheiten in MACCs vierteljährliche Bescheinigungen abgegeben werden

    Ja, sofern zum jeweiligen Stichtag der Vierteljährlichen Bescheinigung ECONS-Sicherheiten im TARGET-Contingency-Pool eingereicht waren, ist eine Vierteljährliche Bescheinigung analog der anderen in MACCs verfügbaren Pools abzugeben. 

    Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Einreichung der Vierteljährlichen Bescheinigung: 

    1. Papierhafte Übermittlung des mit Originalunterschriften von zwei gegenüber der Deutschen Bundesbank für den gesamten Geschäftsverkehr Zeichnungsberechtigten versehenen Dokumentes und Postversand des Originaldokuments an das Kreditforderungsmanagement
      oder vorzugsweise 
    2. Elektronische Übermittlung des mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (muss den Anforderungen der eIDAS-VO in ihrer jeweils geltenden Fassung genügen) von zwei gegenüber der Deutschen Bundesbank für den gesamten Geschäftsverkehr Zeichnungsberechtigten versehenen Dokumentes und Versand per verschlüsselter E-Mail (S/MIME) an maccs@bundesbank.de; in diesem Fall entfällt der Postversand. 
  • Reicht es aus, die im Handelsregister hinterlegte Anschrift des jeweiligen Fazilitätsagenten zu melden oder muss „adressgenau“ gemeldet werden?

    Grundsätzlich sollten zu jeder Kreditforderung jeweils aktuelle Daten vorgehalten werden, somit auch aktuelle Adressen für die Fazilitätsagenten. Nur auf Basis aktueller Informationen lassen sich die Vorgaben unserer AGB überprüfen. Wir erwarten daher die jeweils aktuelle Geschäftsanschrift des Fazilitätsagenten laut Handelsregister. Das bedeutet, dass bei Änderungen während der Kreditlaufzeit eine Aktualisierung der Adressdaten der Vertragsparteien durch MACCs-Teilnehmer erfolgen muss. Liegen weitere Adressangaben vor, wie z. B. die zuständige Abteilung im Hause, so ist diese ebenfalls zu erfassen, da dies die Postzustellung erleichtert. Auf die Erfassung der Namen von Mitarbeitern sollte verzichtet werden.   

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