Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute

Seit 1998 werden auch Unternehmen, die Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Finanzdienstleistungsinstitute), grundsätzlich nach denselben Regeln wie Kreditin­stitute beaufsichtigt und benötigen hierfür auch eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Am 25. Dezember 2019 sind zwei neue EU- Rechtsakte in Kraft getreten, die einen neuen europäischen Aufsichtsrahmen speziell für Wertpapierfirmen schaffen. Dabei handelt es sich um ein Paket bestehend aus der Investment Firms Directive (IFD) sowie der Investment Firms Regulation (IFR), welches ab dem 26. Juni 2021 verbindlich in allen EU- Mitgliedstaaten anzuwenden ist.

Die Umsetzung der neuen Regelungen in das deutsche Aufsichtsrecht erfolgt durch die Schaffung von drei Kategorien von Wertpapierinstituten (WpI) im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), das Große Wertpapierinstitut, das Mittlere Wertpapierinstitut sowie das Kleine Wertpapierinstitut. Für jede dieser Kategorien ist ein unterschiedlich hohes Niveau an aufsichtlichen Anforderungen definiert, die ein Wertpapierinstitut erfüllen muss, sobald es einer Kategorie zugeordnet wird.

Es ist damit nunmehr immer zu unterscheiden zwischen Wertpapierdienstleistungen nach WpIG und Finanzdienstleistungen nach KWG.

Zu den Wertpapierdienstleistungen nach WpIG zählen:

  • das Finanzkommissionsgeschäft
  • das Emissionsgeschäft
  • die Anlagevermittlung
  • die Anlageberatung
  • die Abschlussvermittlung
  • der Betrieb eines multilateralen Handelssystems
  • der Betrieb eines organisierten Handelssystems
  • das Platzierungsgeschäft
  • die Finanzportfolioverwaltung
  • der Eigenhandel

Zu den Finanzdienstleistungen nach KWG zählen:

  • das Kryptoverwahrgeschäft
  • die Kryptowertpapierregisterführung
  • das Factoring
  • das Finanzierungsleasing
  • die Anlageverwaltung
  • das eingeschränkte Verwahrgeschäft

Zur besseren Überwachung des „Grauen Kapitalmarktes“ kommen

  • die Drittstaateneinlagenvermittlung und
  • das Sortengeschäft

als weitere Finanzdienstleistungen hinzu.

Wer neben der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 KWG auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräu­ßern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis.