Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV

Eine Vergütungspolitik, die auf kurzfristige Parameter ausgerichtet ist und einseitig Erfolg belohnt, ohne Misserfolg ausreichend zu sanktionieren, kann dazu verleiten, den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg aus dem Blick zu verlieren. Eine derartige Vergütungspolitik läuft einem angemessenen Risikomanagement zuwider. Wie die Finanzmarktkrise gezeigt hat, können die durch eine verfehlte Vergütungspolitik gesetzten Fehlanreize Risiken nicht nur für die Stabilität einzelner Unternehmen, sondern auch für die Finanzstabilität im Allgemeinen begründen.

Mit der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) werden die Vorschriften des § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 6 KWG näher bestimmt. Dieser fordert von den Instituten angemessene und transparente Vergütungssysteme, die auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sind.

Die im Dezember 2013 in Kraft getretene InstitutsVergV wurde zuletzt mit Wirkung zum 18. Februar 2023  durch die Vierte Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV vom 14. Februar 2023 angepasst. Mit der Novelle wurden die Änderungen der europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie in 2019 (sogenannte CRD V) abschließend umgesetzt.

Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen allgemeinen Anforderungen an die Vergütungssysteme für die Mitarbeiter aller Institute und besonderen Anforderungen an die gemäß § 1 Abs. 3c KWG als bedeutend geltenden Institute und deren Risikoträger. Ein Teil der besonderen Anforderungen ist zudem auch auf bestimmte Kreditinstitute, die nicht bedeutend sind, anzuwenden. Die zur InstitutsVergV gehörende Auslegungshilfe der BaFin wurde bisher noch nicht aktualisiert.

Für die Mittleren Wertpapierinstitute gibt es seit dem 12. Januar 2024 eine eigene Rechtverordnung, namentlich die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung, welche an § 46 Wertpapierinstitutsgesetz anknüpft. Die Großen Wertpapierinstitute wenden die Regelungen des KWG und der InstitutsVergV an. Für Kleine Wertpapierinstitute bestehen dagegen keine spezifischen Anforderungen an die Vergütungssysteme.