Haiti

Die Finanzsanktionen angesichts der Lage in Haiti dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Sie werden grundsätzlich durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (EU-Verordnungen) in Kraft gesetzt. Zur zeitnahen Umsetzung von Sanktionen der Vereinten Nationen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Vorgriff auf eine zu erwartende EU-Verordnung Anordnungen von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs erlassen. Diese nationalen (Eil-)Maßnahmen auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender europarechtlicher Regelungen bzw. treten einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger außer Kraft.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, werden eingefroren.

Ferner ist es in bestimmten Fällen verboten, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.