Al-Qaida / ISIL (Da‘esh)

Die Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Sie werden grundsätzlich durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (EU-Verordnungen) in Kraft gesetzt. Zur zeitnahen Umsetzung von Sanktionen der Vereinten Nationen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Vorgriff auf eine zu erwartende EU-Verordnung Anordnungen von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs erlassen. Diese nationalen (Eil-)Maßnahmen auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender europarechtlicher Regelungen bzw. treten einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger außer Kraft.

Die Sanktionen beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen werden eingefroren.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.