Meldepflicht nach Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Meldungen aus der Union ausgehender Geldtransfers

1 Allgemeines

Zuständige Behörde zur Entgegennahme von Meldungen nach Art. 5r Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist in Deutschland die Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen. 

Für die Meldung ist das von der Europäischen Kommission veröffentlichte EU Template (siehe "Weitere Informationen") zu verwenden. Die von der Europäischen Kommission bereitgestellten Tabellenblätter 1 und 2 sind für meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute (Art. 5r Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014), die Tabellenblätter 3 und 4 für meldepflichtige juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Art. 5r Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden.

Meldungen nach Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, möglichst elektronisch über die E-Mail-Adresse sz.finanzsanktionen@bundesbank.de, einzureichen. Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.

Die EU Kommission hat am 12.04.2024 FAQs zu Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht (siehe "Weitere Informationen"). Nach Maßgabe der dortigen Ausführungen kann den Meldepflichten unserem Verständnis nach wie folgt entsprochen werden:

 

2 Meldungen nach Artikel 5r Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Die Meldung nach Artikel 5r Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist quartalsweise innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals abzugeben. Abweichend davon ist die erstmalige Meldung für das 1. Quartal 2024 (01.01.2024 bis 31.03.2024) spätestens am 1. Mai 2024 abzugeben.

 

3 Meldungen nach Artikel 5r Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Die erste Meldung nach Artikel 5r Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den Meldezeitraum des ersten Halbjahres 2024 (01.01.2024 bis 30.06.2024) ist bis zum 15. Juli 2024 zu übermitteln. Danach müssen Meldungen im halbjährlichen Turnus jeweils zwei Wochen nach Ablauf des betreffenden Halbjahres abgegeben werden. 

Hinweis: Allgemeine Informationen zur Verschlüsselung von E-Mails, welche an die Deutsche Bundesbank adressiert werden, stehen Ihnen unter "Weitere Informationen  – Pretty Good Privacy" zur Verfügung.