Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 23. November 2015 Schriftliche Stellungnahme der Deutschen Bundesbank anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 23. November 2015 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen (BT-Drucksache 18/6418)

Das Gesetz über Bausparkassen wurde zuletzt im Jahr 1990 neu gefasst. Insbesondere durch veränderte Rahmenbedingungen und die Weiterentwicklung der Kreditwirtschaft hat sich ein erheblicher Anpassungsbedarf ergeben, etwa bei den neu geregelten Zuständigkeiten der EZB bei der Aufsicht über die Institute. Die jetzt vorgeschlagenen Änderungen sollen es den Bausparkassen unter Berücksichtigung der bausparspezifischen Besonderheiten und unter Wahrung der Belange der Bausparer ermöglichen, auf die veränderten Rahmenbedingungen und die Auswirkungen des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes zu reagieren.

Insbesondere die neuen Regelungen zur flexibleren Verwendungsmöglichkeit des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" (FbtA) könnten eine Möglichkeit bieten, die Risikosituation der Bausparkassen zu verbessern. Vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Kapitalmarktzinses soll der Zweck des FbtA künftig auch die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderliche Zinsspanne absichern (s. § 6 Absatz 2). Neben der Möglichkeit zur Reaktion auf unangemessen lange Wartezeiten bei knapper Liquidität, dem bisherigen Zweck des FbtA, soll der Fonds künftig auch zur Sicherung kollektiv bedingter Erträge genutzt werden können. Hiermit soll es den Bausparkassen insbesondere ermöglicht werden, im aktuellen Niedrigzinsumfeld mit Mitteln des FbtA Ertragsbelastungen entgegenzuwirken, etwa durch eine Finanzierung von Neutarifen aus den Mitteln des FbtA, oder indem Zinsaufwand für Bauspareinlagen vorübergehend hieraus bestritten wird. Die Verwendungsmöglichkeit des FbtA bei Vorliegen eines bausparspezifischen Risikos für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erhöht die flexible Verwendungsmöglichkeit des FbtA unter hinreichender Wahrung der Belange der Bausparer. Für eine Verwendung der Fondsmittel in einem solchen Fall ist jedoch eine Genehmigung der Bundesanstalt erforderlich.

Die Auswirkungen der Neuregelung zum FbtA wurden auch im aktuellen institutsübergreifenden Auskunftsersuchen von Bundesbank und BaFin analysiert. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Neuregelung des FbtA dazu geeignet ist, die Wirkungen des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes sowie Übergangsbelastungen bei einem Zinsanstieg zumindest kurzfristig abzufedern, da durch die zusätzlichen Entnahmemöglichkeiten eine Stabilisierung der Betriebsergebnisse erfolgt. Die vorgesehene Änderung wird seitens der Bundesbank befürwortet.

Bei der Neuregelung zur Zulassung, zum Risikomanagement und zum Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs handelt es sich um ganz grundlegende Punkte, die einer bausparspezifischen gesetzlichen Regelung bedürfen. Die Regelungen der §§ 25a und 25b KWG an das Risikomanagement werden in bausparspezifischer Hinsicht konkretisiert. Insbesondere muss demnach ein spezielles und eigenständiges Kollektivmanagementsystem eingerichtet werden. Um die Einflussnahme Dritter zu begrenzen, deren Interessen denen der Bausparer zuwiderlaufen könnten, darf darüber hinaus das Risikomanagement nicht auf Dritte übertragen werden.

Zudem sind unter Zugrundelegung angemessener bauspartechnischer Annahmen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Verfahren und Methoden anzuwenden, die die Entwicklung des Bauspargeschäfts, insbes. der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen, hinreichend genau prognostizieren können (bauspartechnische Simulationsmodelle). Wir begrüßen die Änderungen zur Verbesserung des Risikomanagements bei den Bausparkassen.

Auch die sonstigen Änderungsvorschläge, wie z.B. die Neufassung des § 6 Abs. 1, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vergabe sonstiger Baudarlehen aus der Zuteilungsmasse erlaubt wird, das spezialgesetzliche Verbot von Doppelmandaten zur Stärkung der Selbstständigkeit von Bausparkassen innerhalb von Konzernstrukturen im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip oder die Schaffung einer Versicherungspflicht, erachten wir für angemessen.