Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 15. April 2013 Schriftliche Stellungnahme der Deutschen Bundesbank anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 15. April 2013 zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze“

1. Allgemeine Einschätzung

Die Anwendung internationaler bankaufsichtlicher Regelungen auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist geeignet, die Überwachung der KfW zu verbessern. Der gewählte Lösungsweg, über eine Rechtsverordnung die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht festzulegen, ermöglicht die Berücksichtigung des besonderen Geschäftsmodells der KfW und ihres Förderauftrags.

2. Verbesserung der Aufsicht über die KfW

Nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/48 EU und deren Umsetzung in § 2 Absatz 1 Nr. 2 KWG gilt die KfW nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG. Gleichwohl hält sie bereits heute freiwillig wesentliche Aufsichtsstandards ein, soweit diese mit dem besonderen Geschäftsmodell und dem Förderauftrag der KfW vereinbar sind. Daneben gelten einige wenige Vorschriften des KWG für die KfW verbindlich (Millionenkreditmeldungen, Registerrecht und Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs, vergleiche § 2 Absatz 2 KWG).

Mit dem jetzt vorliegenden Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAG) soll rechtsverbindlich und transparent festgelegt werden, welche bankaufsichtsrechtlichen Standards für die KfW gelten können. Hierzu werden die derzeitigen Aufsichtsbehörden (künftig „Rechtsaufsicht“), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), ermächtigt, mittels Rechtsverordnung die für die KfW entsprechend anwendbaren Vorschriften des KWG, des Finanzkonglomerateaufsichtsgesetzes, der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Verordnungen der EU festzulegen (Entwurf des § 12 Absatz 3 KredAnstWiAG). Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Teil der für Kreditinstitute geltenden Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften über das Handelsbuch, das Kreditgeschäft und den bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Die Bundesbank würde es befürworten, wenn das Bundesministerium der Finanzen in der Rechtsverordnung diese in der Ermächtigungsgrundlage eingeräumte Möglichkeit nutzen und die entsprechende Anwendung von möglichst vielen auf Kreditinstitute anwendbaren Vorschriften anordnen würde. Daher erscheint es konsequent, dass die BaFin und die Deutsche Bundesbank bei der Beaufsichtigung der Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechend § 7 KWG in der jeweils geltenden Fassung wie bei der Aufsicht über Kreditinstitute zusammenarbeiten (§ 12 Absatz 3 Satz 5 KredAnstWiAG-E).

3. Anpassung des EAEG

Aus dem Gesetzentwurf sowie der Begründung zum Gesetz wird nicht klar, auf welche Einstellung in die 340g-Reserven sich die Berechnung des fiktiven Jahresbeitrags „nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages“ konkret beziehen soll, wenn sowohl auf die Zuführung nach § 340e Abs. 4 HGB als auch auf die Vorsorgebildung nach 340g HGB verwiesen wird. Klargestellt wird lediglich, dass die Ermächtigung nicht für Sonderposten gelten soll, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 340e Abs. 4 HGB gebildet werden mussten.
Zu bemerken ist ferner, dass die Bildung von 340g-Reserven Vorsorgecharakter hat, was bei der Entscheidung über die Heranziehung berücksichtigt werden sollte.