Verzinsungsszenarien

TLTRO-III werden als spreadbasierte besicherte Tenderoperationen durchgeführt, die grundsätzlich auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungszinssatz während bestimmter Zeiträume des Geschäfts indexiert sind. Grundsätzlich wird für den Besonderen Verzinsungszeitraum vom 24. Juni 2020 bis 23. Juni 2021 sowie für den Zusätzlichen Besonderen Verzinsungszeitraum vom 24. Juni 2021 bis 23. Juni 2022 ein Abschlag von 50 Basispunkten auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungszinssatz während dieses Zeitraums vorgenommen. Die rechtlichen Grundlagen und Details zur Berechnung der individuellen Verzinsung und Prämierung finden Sie im Annex I des TLTRO-III-Rechtsaktes. Im Folgenden finden Sie zwei Entscheidungsbäume sowie Tabellen, die dazu dienen, die verschiedenen Möglichkeiten der daraus abzuleitenden Verzinsung der TLTRO-Geschäfte zu veranschaulichen.

Es handelt sich hierbei um eine verkürzte und vereinfachte Darstellung der relevanten Vorgaben und sonstigen Regelungen, die ausschließlich zur Information dienen soll und aus der keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechte hergeleitet werden können. Rechtsverbindlich sind ausschließlich der Beschluss (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) sowie die Besonderen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank für die dritte Serie Gezielter Längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems (GLRG-III).

Bitte beachten Sie, dass sich die Verzinsung der neuen TLTRO-III-Geschäfte (TLTRO-III.8-10) von den ersten sieben (TLTRO-III.1-7) unterscheidet.

Die Verzinsungsszenarien für Teilnehmer an den ersten sieben Geschäften (TLTRO-III.1 - 7) sind:

Verzinsungsszenarien für Teilnehmer an den ersten sieben Geschäften (TLTRO-III.1 - 7)

Verzinsungsszenarien für Teilnehmer an den ersten sieben Geschäften (TLTRO-III.1 - 7)

Die Verzinsungsszenarien für Teilnehmern an den letzten drei Geschäften (TLTRO-III.8 – 10) sind:

Verzinsungsszenarien für Teilnehmern an den letzten drei Geschäften (TLTRO-III.8 – 11)