Chronologie der Änderungen

Der EZB-Rat hat in seiner Sitzung am 7. März 2019 beschlossen, eine neue Reihe von gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (targeted longer-term refinancing operations - TLTRO‑III) durchzuführen, um die günstigen Kreditbedingungen zu erhalten. Die genauen Ausführungsbestimmungen wurden am 22. Juli 2019 im TLTRO-III‑Rechtsakt vom EZB-Rat bekannt gegeben.

In einer ersten Novellierung am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat, bestimmte Parameter der TLTRO-III zu ändern, nämlich die Laufzeit aller TLTRO-III-Geschäfte von zwei auf drei Jahre zu erhöhen, eine freiwillige Rückzahlungsoption einzuführen und die Differenz von 10 Basispunkten über dem Durchschnittssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) und dem Durchschnittssatz der Einlagefazilität, jeweils über die Laufzeit des jeweiligen TLTRO-III, zu streichen.

Am 12. März 2020 beschloss der EZB-Rat erneut die Anpassung einiger Parameter der TLTRO-III. Durch diese Anpassungen sollte der dauerhafte Zugang von Firmen und Haushalten zu Bankkrediten im Angesicht möglicher vorübergehender Refinanzierungsengpässe im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte insbesondere die Kreditvergabe an KMU erleichtert werden.

Die am 12. März 2020 beschlossenen Anpassungen traten teilweise am 17. März 2020 in Kraft. Das Globale Kreditlimit wurde von 30% auf 50% der Anrechenbaren Kredite erhöht und die bis dato vorgesehene Begrenzung der Kreditaufnahme in einzelnen Geschäften auf maximal 10% der Anrechenbaren Kredite vollständig aufgehoben. Zudem durften TLTRO-III-Geschäfte nunmehr bereits nach einem Jahr freiwillig zurückgezahlt werden (ursprünglich war eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren vorgesehen). Eine solche Rückzahlungsoption wurde erstmalig im September 2021 angeboten.

Im Übrigen traten die am 12. März 2020 beschlossenen Anpassungen am 5. Mai 2020 in Kraft. Der Zinssatz für TLTRO-III-Geschäfte wurde für den Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 auf 50 Basispunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems im gleichen Zeitraum gesenkt. Die Erfüllung des Kreditvergabekriteriums der neu eingeführten optionalen Besonderen Berichtsperiode führte nunmehr zu einer zusätzlichen Verbesserung der Konditionen im Besonderen Verzinsungszeitraum.

Ein weiteres Mal wurden die TLTRO-III am 30. April 2020 angepasst. So wurde unter anderem der Zinssatz für TLTRO-III-Geschäfte im Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 auf 50 Basispunkte unter den durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems im gleichen Zeitraum gesenkt. Bei Erfüllung des Kreditvergabekriteriums der eingeführten optionalen Besonderen Berichtsperiode verbessern sich im Besonderen Verzinsungszeitraum die Konditionen für Teilnehmer zusätzlich. Das Globale Kreditlimit, das sich nach der Höhe der Anrechenbaren Kredite des jeweiligen Instituts zum 28. Februar 2019 richtet, wurde bereits vorher erhöht.

Am 10. Dezember 2020 wurden weitere Änderungen vorgenommen. Im Zeitraum vom Juni 2021 bis Dezember 2021 werden drei weitere gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte durchgeführt. Die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung besteht für diese Geschäfte vierteljährlich ab Juni 2022. Das Globale Kreditlimit beträgt nun zudem 55% statt 50% der Anrechenbaren Kredite. Darüber hinaus wurde der Zeitraum, in dem der Zinssatz für TLTRO-III-Geschäfte auf 50 Basispunkte unter den durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems gesenkt wurde um ein weiteres Jahr bis Juni 2022 verlängert. Bei Erfüllung des Kreditvergabekriteriums der neu eingeführten Zusätzlichen Besonderen Berichtsperiode verbessern sich im Zusätzlichen Besonderen Verzinsungszeitraum die Konditionen für Teilnehmer zusätzlich.

Eine weitere Anpassung des TLTRO-III- Rechtsakts fand im Mai 2021 statt. Die wesentlichen Änderungen betrafen dabei die Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Meldepflichten sowie eine Konkretisierung der Meldepflichten und der Verzinsung in Fällen von Unternehmensumstrukturierungen und bei Änderungen von Bietergruppen.

Mit seinem Beschluss vom 27. Oktober 2022 änderte der EZB-Rat den TLTRO-III-Rechtsakt erneut. Insbesondere erfolgte eine Änderung der Regelung zur Verzinsung von TLTRO-III.