Teilnahmemöglichkeiten

Eine Teilnahme an den GLRG‑II ist prinzipiell als Einzelinstitut sowie als Zusammenschluss mehrerer Kreditinstitute unter einem Leitinstitut in einer GLRG‑II-Gruppe möglich 

Einzelinstitute

Gemäß Artikel 55 sind grundsätzlich nur mindestreservepflichtige Kreditinstitute, die die operationalen Kriterien ihrer NZB erfüllen, zur Teilnahme an Offenmarktgeschäften zugelassen. Die Teilnahme an den GLRG-II setzt zusätzlich die Erfüllung der GLRG-II-Meldepflichten voraus.

Nachfolgend finden Sie die operationalen Kriterien der Deutschen Bundesbank:

Für die Teilnahme an Offenmarktgeschäften einschließlich GLRG-II ist ein qualifiziertes TARGET2-Konto erforderlich. Folgende Kontomodelle sind möglich:

  • PM-Konto
  • PM-light-Konto
  • HAM-Konto mit Verrechnungsinstitut

Bei Fragen zu den Kontomodellen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige KBS oder an das National TARGET2 Service Desk.

Zusätzlich zum TARGET2-Konto ist die Einrichtung eines kostenlosen Sicherheitenkontos und eines Disposition Depots erforderlich. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Collateral Management unter der Telefonnummer (069) 2388-2477.

Da die GLRG-II über das OffenMarkt Tender Operations System (OMTOS) der Deutschen Bundesbank abgewickelt werden, ist auch hierfür eine Registrierung erforderlich. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Tenderkoordination unter der Telefonnummer (069) 2388-1480.

Meldepflichten im Rahmen der GLRG‑II

Vor der erstmaligen Teilnahme am GLRG-II ist zudem der erste Bilanzdatenmeldebogen zu dem im GLRG-II-Kalender veröffentlichten Termin einzureichen. Auf Basis dieses Meldebogens ermittelt die Deutsche Bundesbank die Benchmark und das globale Kreditlimit. Details zu den Meldepflichten finden Sie im Bereich Meldepflichten und Audit.

Gruppen

Die Teilnahme an GLRG-II ist auch in Form einer Bietergruppe möglich.

Eine GLRG-II-Bietergruppe ist der Zusammenschluss mehrerer MFIs aus dem Euroraum unter einem Leitinstitut, der als einziges Gruppenmitglied die operativen Voraussetzungen für die Teilnahme an Offenmarktgeschäften erfüllen muss. Details zu den operativen Voraussetzungen finden Sie unter dem Menüpunkt Einzelinstitute.

Die Bietungslimite sowie der GLRG-II-Zinssatz der Bietergruppe werden auf Basis der aggregierten Bilanzdaten aller Gruppenmitglieder berechnet. Die Bundesbank macht von ihrem Wahlrecht gemäß Art. 7 (4) der GLRG-II-Verordnung Gebrauch und besteht auf der Einreichung disaggregierter Meldedaten für alle Gruppenmitglieder.

Für eine Bietergemeinschaft handelt nur das Leitinstitut im eigenen Namen. Vertragliche Beziehungen der Bundesbank im Zusammenhang mit abgeschlossenen GLRG-II bestehen ausschließlich mit dem Leitinstitut, das für die ordnungsgemäße Abwicklung und Besicherung verantwortlich ist.

Bedingungen für die Bildung von GLRG‑II-Bietergruppen:

Um als neue Bietergruppe an den GLRG-II teilnehmen zu können, muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  1. Enge Verbindung: Kreditinstitute, zwischen denen eine "enge Verbindung" (Close Link) gem. AGB/BBk V. Nr. 3 (5) besteht, können eine Bietergruppe bilden.
  2. Indirekte Mindestreservehaltung: Geschäftspartner, die als Mittler für ein oder mehrere andere Kreditinstitute die Mindestreserve halten, können mit einem oder mehreren dieser Kreditinstitute eine Bietergruppe bilden.
  3. Weiterhin können Kreditinstitute, die einer konsolidierten Bankenaufsicht unterliegen, ebenfalls als Bietergruppe anerkannt werden. Für solche Kreditinstitute gelten die Regelungen entsprechend 1.(ii) mutatis mutandis.

Eine Gruppenbildung ist auch länderübergreifend innerhalb des Euroraums möglich. Die Zuständigkeit der Bundesbank beschränkt sich auf Fälle, in denen es sich bei dem Leitinstitut um einen geldpolitischen Geschäftspartner der Bundesbank handelt. Für andere Fälle ist die nationale Zentralbank des jeweiligen Leitinstituts zuständig.

Jede Bietergruppe hat ein Leitinstitut zu bestimmen. Von diesem Leitinstitut ist die Teilnahme als Bietergruppe entsprechend der Fristen des GLRG‑II-Zeitplans bei der Bundesbank schriftlich zu beantragen.

Der Antrag hat folgende Informationen/Anlagen zu enthalten:

  • den Namen des Leitinstituts,

  • ein Verzeichnis der MFI-Kennungen und Namen aller an der Bietergruppe teilnehmenden Kreditinstitute,

  • das maßgebliche Kriterium für die Bildung der Bietergruppe sowie einen entsprechenden Nachweis (insb. Nachweis der engen Verbindungen innerhalb der Bietergruppe oder der Beziehungen zur indirekten Haltung der Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern),

  • bei Gruppen von Instituten, zwischen denen enge Verbindungen bestehen: rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärungen aller an der Gruppe beteiligten Institute, dass sie förmlich beschlossen haben, sich an dieser Bietergruppe zu beteiligen und nicht einzeln oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an einem GLRG teilzunehmen, und der Nachweis, dass dieser Beschluss auf höchster Ebene gefasst wurde und mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang steht,

  • im Falle der indirekten Mindestreservepflicht und von Gruppen, deren Mitglieder der konsolidierten Bankenaufsicht unterliegen: die rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Zentralinstituts, dass alle an der Gruppe beteiligten Institute (rechtswirksam) beschlossen haben, dieser Bietergruppe beizutreten und nicht einzeln oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an einem GLRG-II teilzunehmen, sowie der Nachweis eines gemeinsamen zentralen Liquiditätsmanagements der in der Gruppe zusammengeschlossenen Institute.

Als eng verbundene Gruppen, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, gelten auch rechtlich unselbständige Niederlassungen desselben Rechtssubjekts, sofern sie im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

Der Antrag auf Einrichtung einer neuen Bietergruppe für das GLRG-II ist von zwei für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Bundesbank zeichnungsberechtigten Mitarbeitern des federführenden Instituts zu unterzeichnen. Erforderliche Erklärungen der Gruppenmitglieder sind von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der jeweiligen Institute zu unterzeichnen. Soweit die Gruppenmitglieder Geschäftspartner der Bundesbank sind, ist die Zeichnung durch zwei für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Bundesbank zeichnungsberechtigte Mitarbeiter des jeweiligen Gruppenmitglieds erforderlich. Für andere Gruppenmitglieder ist die Zeichnungsberechtigung gesondert nachzuweisen.

Die Bundesbank teilt dem Leitinstitut die Entscheidung über die Anerkennung der Bietergruppe gemäß dem GLRG-II-Zeitplan schriftlich mit. Wird die Zusammensetzung der Bietergruppe in der beantragten Form nicht bestätigt, wird das Leitinstitut unverzüglich über die Gründe der Ablehnung informiert und kann den Antrag nach Möglichkeit in korrigierter Form erneut einreichen.

Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag möglichst frühzeitig an folgende Adresse:

Deutsche Bundesbank
M 301 – Geldpolitische Tenderoperationen
Postfach 11 12 32
60047 Frankfurt am Main

Änderungen der Bietergruppen während der GLRG‑II-Laufzeit

Die Zusammensetzung von Bietergruppen für GLRG‑II kann sich unter folgenden Umständen ändern:

  • Ein Gruppenmitglied wird von einer Bietergruppe ausgeschlossen, wenn:

    1. die Voraussetzungen für die Gruppenbildung in Bezug auf dieses Gruppenmitglied entfallen (z. B. Wegfall der engen Verbindung) oder

    2. das Gruppenmitglied die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Kreditgeschäften des Eurosystems nicht mehr erfüllt. Verliert das Leitinstitut seine Berechtigung zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften, so erlischt der Gruppenstatus. Zudem muss jedes Mitgliedsinstitut der Gruppe in einem Staat des Euro-Währungsgebietes niedergelassen sein und die Voraussetzungen des Artikels 55 a bis c der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank erfüllen.

  • Ein neues Gruppenmitglied kann zu einer GLRG‑II-Bietergruppe hinzukommen, wenn weitere enge Verbindungen oder indirekte Mindestreservehaltungen zu der Gruppe im Eurosystem nach dem 30.04.2016 etabliert werden. Das Leitinstitut muss in diesen Fällen einen Antrag auf Änderung der Gruppenzusammensetzung bei der Bundesbank einreichen. Änderungen der Gruppenzusammensetzung können Auswirkungen auf die Möglichkeit der Teilnahme an künftigen GLRG‑II haben. Zudem können daraus resultierende Neuberechnungen der Limite dazu führen, dass das Leitinstitut im Rahmen von GLRG‑II aufgenommene Liquidität vorzeitig zurückzahlen muss.

Sachverhalte, die Einfluss auf die Zusammensetzung einer Bietergruppe haben, sind der Bundesbank unverzüglich mitzuteilen.