1.2.3.3. Erfassungsplattform der Groß- und Millionenkreditanzeigen

Definition

Zum 1. Januar 2007 ist die neue Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) in Kraft getreten. Gemäß § 8 Abs. 1 GroMiKV sind die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 KWG durch die meldepflichtigen Institute ab dem Meldestichtag 31. März 2008 ausschließlich papierlos einzureichen.

Um die meldepflichtigen Institute bei der papierlosen Abgabe der Meldungen zu unterstützen, bietet die Deutsche Bundesbank ab diesem Meldetermin neben der elektronischen Einreichung von Anzeigedateien die Möglichkeit, über die neue ExtraNet-Funktion „Erfassungsplattform der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG“ die Meldungen gem. der Großkredit- und Millionenkreditverordnung zu erfassen und einzureichen.

Nähere Informationen

Nähere Informationen zur Erfassungsplattform der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG finden Sie auf der Homepage der Deutschen Bundesbank (http://www.bundesbank.de) unter Aufgaben/Bankenaufsicht/Kreditgeschäft sowie in der Onlinehilfe.